Ferienjobs: Worauf Schüler achten sollten

Eis verkaufen, Würstchen braten, hundert Euro oder mehr verdienen. In der Ferienzeit wollen viele Schüler/-innen ihr Taschengeld aufbessern. Das städtische Jugendamt gibt Tipps, was es zu beachten gilt.

Ferienjobs gibt es in vielen Branchen, mit verschiedensten Aufgaben. Aber nicht alles darf auch von Schülern gemacht werden. Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Grundsätzlich ist Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein – zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.

Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen, aber auch hier sind einige Regeln zu beachten. Wer schulpflichtig ist, darf nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da.
Wichtig: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder tempoabhängig arbeiten (Akkordarbeit) – all das ist verboten.

Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für Schüler/-innen, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden (ausgenommen z.B. Sportveranstaltungen).
Auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Schüler, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Versichert sind Schüler während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.
Mit dem Mindestlohngesetz haben auch Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 52 Stunden im Monat gearbeitet werden.

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Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar braucht man keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von knapp 900 Euro brutto liegt. Die Steuern werden normalerweise im nächsten Jahr erstattet. Dafür braucht der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte.

Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln.

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten, dann sollten Schüler zusammen mit ihren Eltern was dagegen tun. Sie können sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Für Eisenach ist diese das Landesamt für Verbraucherschutz (Abteilung Arbeisschutz, Regionalinspektion Südthüringen, Karl- Liebknecht-Straße 4 in 98527 Suhl, Tel.: 03681-734800, Fax: 03681-734890, Mail: as-sued@tlv.thueringen.de). Aber auch das städtische Jugendamt nimmt Informationen entgegen und schaltet dann die Suhler Behörde ein.

Weiterführende Informationen:
Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz: http://jugend.dgb.de/ausbildung/dein-recht/arbeitsschutz

Quelle: Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe- unter Bezug auf den DGB