Anregungen und Hinweise zu Stellungnahme

des GStBTh zum Entwurf des ThürVRG2016 vom 22.02.2016

Sehr geehrter Herr Rusch, sehr geehrter Herr Dr. Rieder,

Bevor ich mich mit den formulierten Zielstellungen des Entwurfes des ThürVRG2016 befasse erachte ich es als besonders wichtig sich mit den Regelungen zu befassen die nach diesem Gesetzentwurf unmittelbare materielle Rechtskraft erlangen sollen.

Nach Art. 2 Nr. 3 des Entwurfes des ThürVRG2006 sollen bereits zum 01.07.2016 (!) Gemeinden unter 6.000 Einwohner grundsätzlich keinen hauptamtlichen Bürgermeister mehr wählen dürfen. Dass bereits vor Abschluss der Gebietsreform mit dieser Änderung der ThürKO massiv in die Organisationshoheit der Gemeinden eingegriffen werden soll, ist wohl der schwerwiegendste Fehler des Entwurfes des ThürVRG2016. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil eine Vielzahl der Thüringer Einheitsgemeinden, Landgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften zwischen 4000 und 6000 Einwohner haben. Dies trifft in Thüringen  insbesondere viele bestehende Gemeinden, die der Leitvorstellung –   ein Grundzentrum soll mit seinem Umland möglichst eine (Einheits- oder Land-) Gemeinde bilden – entsprechen. Auch unter dem Hintergrund der mündlichen Aussage des Ministers für Inneres und Komunales vom 22. Februar 2016, wonach man durchaus auch von Gemeinden leicht unter 6000 Einwohner neu bilden will, kann eine solche Regelung nicht zielführend sein.

Die beabsichtigt Regelung könnte dazu führen, dass zahlreiche Gemeindeverwaltungen über einen längeren Zeitpunkt nicht effektiv geführt werden könnten. Bereits jetzt ist es für einen ehrenamtlichen Beigeordneten, soweit er noch im Berufsleben steht, äußerst problematisch eine hauptamtliche Verwaltung über eine längere Zeit (z. B. bei längerer Krankheit des hauptamtlichen Bürgermeisters) effektiv zu führen.

Es sollte der Grundsatz, wonach eine hauptamtliche Verwaltung durch einen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu führen ist, auch in Thüringen weitergelten. Eine andere Regelung führt bei den Aufgaben, die heute von einer Gemeindeverwaltung (VG-Verwaltung) zu leisten ist, zu einer praktischen Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltung und des Demokratieprinzips auf kommunaler Ebene.

Ich hoffe, dass mit dem vorgesehenen Regelungsvorschlag der Landesregierung nicht beabsichtigt ist, möglichst viele solcher Gemeinden vorübergehend oder für längere Zeit durch staatlich Beauftragte führen zu lassen (im Sinne des früher  propagierten „Demokratischen Zentralismus“)

Eine solche Befürchtung könnte insbesondere darin begründen sein, dass es zwar ist es erklärtes Ziel der Landesregierung ist nach dem 01.07.2018 kaum Gemeinden unter 6000 Einwohner zu haben zu wollen, es aber zweifelhaft ist, ob dies in jedem Einzelfall auch im Thüringer Landtag durchsetzbar ist. Darüber hinaus ist erklärte Ziel des Gesetzentwurfes, die bestehenden Verwaltungsgemeinschaften zu Landgemeinden fortzuentwickeln. Die meisten bestehenden Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen haben aber meist nur 4000 bis 6000 Einwohner. Somit widerspricht diese Zielstellung der an anderer Stelle des Entwurfes genannten Zielstellung von der Mindesteinwohnergröße für Gemeinden von 6000 Einwohnern.

Die Gründe für die beabsichtigte Änderung des § 45 ThürKO sind aus der Begründung des Gesetzentwurfes nicht erkennbar. Die Entscheidungsbefugnisse des Orteilbürgermeisters oder des Ortsteilrates werden entgegen dem, was die Begründung des Gesetzentwurfes suggeriert, nicht erweitert. Sie werden auch nicht eingeschränkt.

Hinsichtlich des Ortschaftsrates nach §45a ThürKO sollen die Entscheidungen zur Pflege des Ortbildes sowie die Unterhaltung von Park und Grünanlagen auf den Ortschaftrat übergehen. Dies erachte ich als in der Praxis sowohl hinsichtlich der Frage, wann geht „deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinaus“ als auch hinsichtlich der Frage der Mittelaufwendung und die Frage des gemeindlichen Personaleinsatzes als problematisch.

Soviel zu den Regelungen die nach Art. 2 und 3 des Gesetzentwurfes unmittelbar materiell zum 01.07.2016 wirksam werden sollen.

Nun zu den in Art. 1 und 3 des Gesetzentwurfes dargestellten gesetzlichen Absichtserklärungen:

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Die folgenreichste Änderung des Gesetzentwurfes vom 22.02.2016 gegenüber dem (geheimen) Ressortabstimmungsentwurf im Entwurf vom  04.02.2016 ist wohl die Regelung des neuen Art. 3 Abs. 2 wonach die Mindesteinwohnerzahl auf die Schätzzahlen der Bevölkerungsvorausberechnung für das Jahr 2035 festgelegt werden!

Aufgrund der Erfahrungen, mit auf einzelne Gemeinden heruntergebrochen der Bevölkerungsvorausberechnung 2010 für 2015 muss diese Regelung als völlig ungeeignet angesehen werden! Die 2010 ermittelten Schätzungen für 2015 weichen erheblich von der tatsächlichen Bevölkerungsentwicklung in vielen Gemeinden ab! Bei einer 20jährigen Vorausschatzung ist mit noch größeren Abweichungen zu rechnen.

Da diese Bevölkerungsvorausberechnung davon ausgeht, dass die Bevölkerung in Thüringen zwischen 2015 und 2035 um 12,5 % zurückgeht, ergäben sich aktuelle Mindestgrößen für Gemeinden von durchschnittlich rund 6.900 Einwohnern. Da diese Einwohnervorausberechnung für einige Gebiete Thüringens einen Bevölkerungsrückgang bis zu 25 % voraussagt, ergäben sich teilweise Mindestgrößen für Gemeinden von 8000 Einwohnern nach jetzigem Stand.

Ob solche Mindestgrößen  für Gemeinden im ländlichen Raum Thüringens das allgemeine Wohl der Thüringer befördern, muss in jedem Fall bezweifelt werden. Darauf, dass das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen nach Artikel 92 der Thüringer nur aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden kann, muss insbesondere hingewiesen werden!

Bereits im zweiten Satz der Begründung zum Entwurf des ThürVRG wird dargelegt, dass das Leitbild der Größenvorgaben der bisherigen ThürKO fortbestehen soll. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den angedachten Mindestgrößen.

Hinsicht der praktischen Umsetzung und der kommunalpolitischen Folgen sowie der Folgen für den Fortbestand der Kommunalverwaltung im ländlichen Raum kommt die Gemeindegebietsreform mit den Jetzigen Vorgaben einer Zerschlagung der Bestehenden Kommunalverwaltungen gleich.

Lediglich 46 der bestehenden Städte und Gemeinden würden den Größenvorstellungen des Entwurfes des ThürVRG entsprechen. Dazu kämen lediglich 30 Verwaltungsgemeinschaften, die ohne weiteres zu „Landgemeinden fortentwickelt“ werden könnten.

Da die Reform nach den jetzigen Verlautbarungen bis Anfang 2018 abgeschlossen sein soll wären für alle anderen Gemeinden und Verwaltungszusammenschlüsse Entscheidungen zu treffen, bei denen eine vernünftige Anhörung nicht stadtfinden könnte. Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung würde somit ausgehöhlt.

Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb das geplante ThürVRG2016  mit den Vorgaben des vorgelegten Entwurfes abzulehnen.

Torsten Gieß
Bürgermeister der Gemeinde Wutha-Farnroda

Stand der Bearbeitung: 26.02.2016

(Hinweis zur Kreisgebietsreform: Da diese Bevölkerungsvorausberechnung davon ausgeht, dass die Bevölkerung in Thüringen zwischen 2015 und 2035 um 12,5 % zurückgeht, ergäben sich aktuelle Mindestgrößen für Landkreise von rund 149.000 Einwohnern. Da diese Einwohnervorausberechnung für einige Gebiete Thüringens einen Bevölkerungsrückgang bis zu 25 % voraussagt, ergäben sich teilweise Mindestgrößen für Landkreise von 174.000  Einwohnern nach jetzigem Stand.)

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