Freistaat Thüringen muss dem Wartburgkreis Kommunalisierungskosten voll erstatten

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) in Weimar hat gestern (01. Juni) nach kurzer mündlicher Verhandlung die vom Freistaat Thüringen geführte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Meiningen aus dem Jahr 2013 kostenpflichtig abgewiesen. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Das VG Meiningen hatte entschieden, dass der Freistaat verpflichtet ist, dem Wartburgkreis die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Jahr 2008 angefallenen Kosten vollständig, also zu 100%, zu erstatten.
Das OVG ist damit dem Vortrag des Wartburgkreises gefolgt, dass dem Landkreis als neuem Aufgabenträger ein umfassendes Organisationsermessen bei der Aufgabenerledigung zukommt. Insbesondere auch die Kosten des damit einhergehenden Transformationsprozesses, also einen vorübergehenden Mehraufwand, hat der Freistaat zu erstatten.
Die Entscheidung wird auch für die vom Wartburgkreis gegen den Freistaat geführte Klage zur Kostenerstattung für die Versorgungsverwaltung das Jahr 2009 betreffend maßgeblich sein sowie für die Kostenerstattung für die Kommunalisierung der Umweltverwaltung für das Jahr 2009.
Auch andere Landkreise und kreisfreie Städte haben entsprechend gegen den Freistaat Thüringen geklagt.
Die Entscheidung wird darüber hinaus als erste Grundsatzentscheidung für alle künftigen Aufgabenübertragungen, die die Landesregierung etwa im Zuge der Funktional- und Verwaltungsreformen beabsichtigt, zu beachten sein.

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