Herbstlaub gründlich beseitigen

Feste Regeln für Grundstückseigentümer und Mieter

Bunte Blätter im Herbst, farbenfrohe Wälder – für viele Menschen ist das die schönste Jahreszeit. Auf der anderen Seite stehen mit Laub bedeckte, rutschige Gehwege und verstopfte Straßenabläufe. Hier gilt ganz klar: Der Grundstückseigentümer, dem die Straßenreinigung obliegt, muss sich auch um das Beseitigen von Laub kümmern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Laub vom eigenen Baum, dem des Nachbarn oder einem Baum am Straßenrand stammt.

Sofern die Reinigungspflicht auf die Mieter übertragen wurde, sind diese für die Laubbeseitigung zuständig. Bei Straßen mit einseitigen Gehwegen sind in diesem Jahr die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücke zur Reinigung verpflichtet.

Auch Straßenabläufe frei halten
Neben dem Gehweg sind auch die Straßenrinnen und -abläufe zu reinigen. Gerade hier verhindert liegengebliebenes Laub bei Niederschlägen oft das Abfließen des Wassers, so dass der Eindruck entsteht, der Gully wäre verstopft. Oftmals ist dies aber gar nicht der Fall und die Gullyreinigung wurde unnötigerweise beauftragt.

Wenn Anlieger regelmäßig reinigen, haben wir nicht nur ein saubereres Stadtbild, sondern entlasten auch den städtischen Haushalt, weil dadurch weniger Reinigungskosten anfallen,

sagt Oberbürgermeisterin Katja Wolf. Geh- und Radwege, zum Beispiel entlang der Hörsel zwischen Automobilmuseum und Stolzestraße, sind ebenfalls von der Reinigungspflicht betroffen. Ebenfalls zur Anliegerpflicht gehört das regelmäßige Säubern von Böschungen, Stützmauern, Rasenflächen oder sonstigen Bepflanzungen im Zuge des Gehweges. Neben Laub sind auch Unkraut und andere Verunreinigungen zu beseitigen. Die Straßenreinigungssatzung ist im Internet unter www.eisenach.de Rubrik Bürgerservice/Ortsrecht nachzulesen. Das Ordnungsamt wird in nächster Zeit verstärkte Kontrollen durchführen.