Keine generelle Pflicht zur Erhöhung von Hebesätzen

Ausnahmen laut Landesregierung im Einzelfall immer möglich

Im Rahmen der Plenarfragestunde am 21. April erkundigte sich Raymond Walk (CDU) nach der Notwendigkeit, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer in Eisenach zu erhöhen (Drucksache 6/1993). Gemäß geltender Verwaltungsvorschrift ist für die Gewährung von Bedarfszuweisungen im Zeitraum der Haushaltskonsolidierung ein Hebesatz von 110 Prozent der Höhe des gewichteten Landessdurchschnitts bei den genannten Steuern festzusetzen. Hintergrund der Anfrage war ein Schreiben des Innenministeriums vom Dezember letzten Jahres an die Stadt, das die Möglichkeit von Ausnahmefällen vorsieht.

Für die Thüringer Landesregierung antwortete Innenstaatssekretär Udo Götze. Das letzte Treffen zwischen Landesverwaltungsamt und Innenministerium in dieser Sachfrage fand Anfang April statt. Im Ergebnis wurde die Stadt Eisenach aufgefordert, zu prüfen, wie Ausfälle, die aus einer Nichterhöhung der Gewerbesteuer resultieren, kompensiert werden könnten.

Walk wollte außerdem wissen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Erhöhungspflicht zulässig sind. Dies sei zum einen der Fall, so Götze, wenn ein Hebesatz im laufenden Haushaltsjahr nur geringfügig erhöht werden müsste, um 110 Prozent der Höhe des gewichteten Landessdurchschnitts zu erreichen. Als Definition der Geringfügigkeit nannte Götze eine Erhöhung von unter zehn Prozent. Unabhängig davon sei es aber in bestimmten Fällen dennoch möglich, einen Ausnahmefall zu begründen. Dies hänge letztlich immer von der Prüfung des Einzelfalls ab.

Ein genereller Zwang die Hebesätze zu erhöhen, wie es von Seiten der Stadtverwaltung behauptet wurde, ist aus meiner Sicht also nicht gegeben. Ich interpretiere die Aussagen der Landesregierung dahingehend, dass möglicherweise gar keine Erhöhungen nötig sind, wenn die Konsolidierung auch anders erreicht werden kann. Die Stadtverwaltung ist nun gefordert, entsprechende Vorschläge aufzuzeigen. Unabhängig davon ist es dann immer noch möglich, dass das Landesverwaltungsamt einen Ausnahmefall zulässt,

so Walk. In der Stadtratssitzung am 12. April wurde zunächst gegen die Einbringung der Hebesatzsatzungen votiert. Für die Ratssitzung am 10. Mai hat die Stadtverwaltung die Erhöhung der Hebesätze aber erneut auf die Tagesordnung gesetzt.

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