Kommunalaufsicht weist Wahlanfechtung zurück

Ralph Groß bleibt Bürgermeister der Gemeinde Barchfeld-Immelborn. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Barchfeld-Immelborn per Bescheid zurückgewiesen. Die Bescheide wurden am Montag, 29. August verschickt. Nunmehr haben die Wahlanfechter die Möglichkeit, Klage vor dem VG Meiningen zu erheben.

Die Kommunalaufsicht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl nicht gegeben sind. Eine Wahl ist dann für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Die Wahlanfechter haben insgesamt zwölf Sachverhalte vorgetragen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften darstellen. Insbesondere soll der Bürgermeister mehrfach gegen das Gebot zur Neutralitätspflicht und das Gebot zur Chancengleichheit verstoßen haben. Die hierzu vorgetragenen Sachverhalte waren jedoch alle nicht geeignet, einen Verstoß herzuleiten. Beispielsweise ist ein Bürgermeister berechtigt, auf seiner Homepage und auf Wahlflyern auf sein Amt als Bürgermeister hinzuweisen, da er seinen Amtstitel auch in der Freizeit führen darf. Es war lediglich der Anschein zu vermeiden, dass er zu seinen Informationsveranstaltungen als Bürgermeister einlädt. Dem ist Ralph Groß nachgekommen.

Des Weiteren wurde vorgetragen, dass die Besetzung der Wahlvorstände mit Kindergärtnerinnen einen Wahlverstoß darstellen würde. Ein solcher wäre nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur gegeben, wenn es in den genannten Wahllokalen im Hinblick auf die Besetzung des Wahlvorstandes zu einem willkürlichen Ausschluss bestimmter Parteien oder Wählergruppen gekommen wäre. Dies wurde vorliegend nicht vorgetragen. Auch die nach Ansicht der Wahlanfechter verspätete Versendung der Briefwahlunterlagen war nicht geeignet, das Ergebnis der Bürgermeisterwahl wesentlich zu beeinflussen, da lediglich 15 Wahlberechtigte ihre Stimmen nicht abgegeben haben. Selbst wenn man unterstellt hätte, dass alle 15 Wähler den Gegenkandidaten, Torsten Siebert, gewählt hätten, hätte sich die Quote nur unwesentlich geändert. Ralph Groß hätte die Wahl auch mit 55,1 % für sich entschieden.

Als Wahlanfechtungsgrund wurde ferner aufgeführt, dass es dem Wahlvorstand bzw. Dritten in den Wahllokalen „04 Haus der Vereine“ und „05 KiTa Storchenkinder“ möglich gewesen wäre, während bzw. nach Beendigung der Wahlhandlung bei potentiellen Nichtwählern einen Stimmabgabe-vermerk erstellt zu haben und zusätzliche Stimmzettel, in welchen für den Kandidaten Groß gestimmt wurde, unter die Stimmzettel gemischt zu haben. Aufgrund der Vielzahl der Personen im Raum erscheint es der Kommunalaufsicht mehr als unwahrscheinlich, dass es einem einzelnen Mitglied des Wahlvorstandes bzw. Dritten gelungen sein soll, diese Handlungen vorzunehmen. Es ist ferner nach allgemeiner Lebenserfahrung höchst unwahrscheinlich, dass sich ein ganzer Wahlvorstand abstimmt, zusätzliche Stimmabgabevermerke anzukreuzen und eine entsprechende Anzahl von Stimmzetteln mit einem potentiellen Wunschkandidaten unter die Stimmzettel zu mischen.

Es war festzustellen, dass sich zur Stichwahl die Wahlbeteiligung insgesamt erhöht hat und Ralph Groß einen erheblichen Stimmenzuwachs verzeichnen konnte. Dies zeigt die nachfolgende Tabelle:

Dass Ralph Groß als Bürgermeister in der Zeit vor der Bürgermeisterwahl als Amtsinhaber die Möglichkeit hatte, gegenüber den Bürgern in dieser Eigenschaft wiederholt in Erscheinung zu treten und präsent zu sein, beschreibt nur den Amtsinhaberbonus, der als solches nach Ansicht des ThürOVG einen Wahlrechtsverstoß nicht begründen kann.

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