Thüringer Bürgerbeauftragter: Bereits gestellte Betreuungsgeldanträge sollten bewilligt werden

Das Betreuungsgeld des Bundes wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hat keine Übergangsregelung getroffen, allerdings auf den sogenannten Vertrauensschutz verwiesen. Danach dürfte klar sein, dass das bereits bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Betreuungsgeld ausgezahlt werden muss. Offen hingegen ist, wie mit den Anträgen verfahren wird, die Eltern bis zum 21. Juli 2015 gestellt haben, die aber noch nicht bearbeitet bzw. bewilligt worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen, Dr. Kurt Herzberg, eine baldige bürgerfreundliche Regelung gefordert. Herzberg wörtlich:

Eltern brauchen die Sicherheit, dass ihr fristgerechter Betreuungsgeldantrag bearbeitet und im Sinne des Betreuungsgeldgesetzes entschieden wird. Eltern erwarten hier zu Recht, dass sie sich auf das verlassen können, was zum Zeitpunkt der Antragstellung galt. Auf keinen Fall darf der Erfolg eines Antrags von behördeninternen Gegebenheiten wie Urlaubszeiten oder durch Krankheit bedingten Ausfällen abhängig sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Behörde die Bearbeitung eines Antrages schuldhaft erheblich verzögert hat, kann eine Klage vor Gericht durchaus erfolgreich sein.

Herzberg ist sich mit dieser Forderung mit seiner Amtskollegin Samiah El Samadoni in Schleswig-Holstein einig.

Hintergrund
Das Betreuungsgeld ist eine Sozialleistung des Bundes für Familien in Deutschland, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Angebote wie etwa Kindertagesstätten betreuen. Es wurde am 9. November 2012 im Deutschen Bundestag verabschiedet. Am 14. Dezember 2012 stimmte der Bundesrat zu. Am 21. Juli 2015 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt, weil in dieser Frage die Gesetzgebungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den einzelnen Bundesländern liegt.

Über den Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen
Der Thüringer Bürgerbeauftragte hilft Bürgern in allen Fällen, in denen sie von einer Handlung der öffentlichen Verwaltung betroffen sind. Jeder hat das Recht, sich mit seinem Anliegen an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit den von Bürgern herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen und hilft ihnen im Umgang mit Behörden. Er wirkt auf eine schnelle, unbürokratische und einvernehmliche Erledigung der Bürgeranliegen hin. Sofern der Bürgerbeauftragte nicht zuständig ist, leitet er das Anliegen an die entsprechende Stelle weiter. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, einmalige Wiederwahl ist zulässig. Weitere Informationen unter www.buergerbeauftragter-thueringen.de.

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