Transparenter Umgang mit Bürgeranfragen

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Oberbürgermeisterin Katja Wolf widerspricht den heute in einem Zeitungsartikel (19. Januar) dargestellten Anschuldigungen. Eine Eisenacher Stadträtin hatte öffentlich geäußert, dass mit Bürgeranfragen nicht transparent umgegangen werde.

Das weise ich entschieden zurück, so Katja Wolf.

Im genannten Fall handelt es ich um eine Anfrage eines Bürgers für die nächste Stadtratssitzung. Der Bürger wollte wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Oberbürgermeisterin Baurecht für das Tor zur Stadt „erteilen könne, obwohl einige formale Beschlüsse der städtischen Gremien dazu nicht vorlägen.“

Diese Anfrage wurde – wie auch jede andere Einwohneranfrage, Anfragen und Anträge – formal vorabgeprüft. Alle Tätigkeit der Bauaufsicht, also auch Baugenehmigungen sind immer übertragener Wirkungskreis. Das ist geregelt in Paragraf 57 Absatz 1 Thüringer Bauordnung. Darunter fällt ebenjene Bürgeranfrage zum Tor zur Stadt.

Der Stadtrat selbst hat in seiner Geschäftsordnung festgelegt, dass nur Einwohneranfragen zum eigenen Wirkungskreis beantwortet werden, betont die Oberbürgermeisterin.

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Aus diesem Grund kann die vorliegende Anfrage zum Tor zur Stadt weder beantwortet, noch im Stadtrat auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das ist schon immer so gehandhabt worden. Genau das ist dem Bürger mitgeteilt worden.

Richtigerweise vom Büro Stadtrat, welches diese Auskünfte erteilt, so Katja Wolf.

Keinesfalls werden willkürlich Antworten abgelehnt. Vielmehr ist das Fragerecht der Einwohner dem der Stadträte gleichgestellt. Das Auskunftsrecht der Stadträte ist in der Thüringer Kommunalordnung geregelt. Oberbürgermeisterin Katja Wolf geht sogar darüber hinaus, indem sie nicht nur Anfragen zur Umsetzung von Stadtratsbeschlüssen beantworten, sondern allgemein zum eigenen Wirkungskreis.

Daran erkennt man, dass der Vorwurf der mangelnden Transparenz falsch ist, sagt sie.

Außerdem werden regelmäßig Berichtsvorlagen an den Stadtrat ausgeteilt sowie mündliche Informationen in den Ausschüssen und im Stadtrat gegeben. Hinzu kommen Einwohnerversammlungen, Informationen online und während Terminen in den Ortsteilen.

Übertragener und eigener Wirkungskreis
Bei den Pflichtaufgaben haben die Kommunen relativ wenig Spielraum. Oft ist nicht nur vorgegeben, dass die Aufgabe erledigt werden muss, sondern auch, wie sie ausgeführt werden soll. Wenn „Ob“ und „Wie“ festgelegt sind, spricht man von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Beispielsweise regelt der Bund, dass jede Einwohnerin und jeder Einwohner über 16 einen Personalausweis haben muss. Ausgestellt wird dieser Personalausweis natürlich vor Ort, in den Kommunen. Es handelt sich also um eine Aufgabenerfüllung nach Weisung. Da die Pässe einheitlich und innerhalb einer bestimmten Frist erstellt werden müssen, ist es zudem eine der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Wenn die Kommune die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgaben selbst wählen kann, spricht man vom eigenen Wirkungskreis. Die Erledigung dieser Aufgaben geschieht in manchen Fällen über die Gründung von Kommunalunternehmen, Zweckverbänden oder Eigenbetrieben (z. B. im Bereich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).

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