Umsetzung der Geflügelpest-Verordnung

Mit Wirkung vom 22. Oktober 2005 bis einschließlich 15. Dezember 2005 sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse in geschlossenen Ställen zu halten. Als Ausnahme ist davon abweichend eine Unterbringung in Einrichtungen mit einer gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung sowie mit gesicherter Seitenbegrenzung gegen das Eindringen von Vögeln möglich. Eine solche Haltung ist unverzüglich dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Ernst-Thälmann-Straße 68, 99817 Eisenach, Tel. 03691 7956-10 oder Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, Tel. 03695 61-7302) mitzuteilen mit Angabe des Standortes sowie konkreten Angaben zur Unterbringungsform. In diesem Fall erfolgt eine Prüfung durch diese Behörde, es werden tierärztliche Untersuchungen und Blutprobeentnahmen auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 angeordnet.

Ist diese aufgezeigte besondere Form der Unterbringung außerhalb geschlossener Ställe nicht möglich, können im Einzelfall andere Maßnahmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen stehen, auf Antrag genehmigt werden. Diese besonderen Maßnahmen sind immer mit zusätzlichen tierärztlichen Untersuchungen und Blutprobeentnahmen verbunden, die für den konkreten Fall festgelegt werden.

Es wird besonders darauf hingewiesen, wenn Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Besitzer durch einen Tierarzt bis zum 15. Dezember 2005 mindestens einmal Blutprobeentnahmen zur Untersuchung auf das Influenza-A-Virus Subtyp H 5 und H 7 entnehmen zu lassen. Dabei sind pro Bestand bei Geflügel 10, bei Enten und Gänsen 15 Proben zu entnehmen.

Bei Ausnahmen von der Haltung in geschlossenen Ställen darf eine Fütterung des Geflügels nur an Stellen erfolgen, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

Veranstaltungen mit Geflügel im Sinne dieser Verordnung (Märkte, Schauen) sind bis zum 30. November 2005 untersagt. Danach wird vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit neu entschieden.

Verstöße gegen die Geflügelpestschutz-Verordnung vom 19. Oktober 2005 sind Ordnungswidrigkeiten und können nach Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis 25000 € geahndet werden.

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