Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in Eisenach in diesem Herbst in der Zeit vom 2. bis 15. November erneut in Ausnahmefällen gestattet. Voraussetzungen sind, dass das Verbrennen mindestens zwei Werktage vorher bei der Stadtverwaltung Eisenach, Untere Abfallbehörde (Tel. 03691/670614 oder 670613) angezeigt wird und die erteilten Auflagen eingehalten werden.

Verbrannt werden darf in dieser Zeit trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt – aber nur dort, wo es keine öffentliche Abfallentsorgung (Baumschnittabfuhr) gibt. Das heißt, dass pflanzliche Abfälle nur im Außenbereich verbrannt werden dürfen.
Überall dort, wo eine Baumschnittabfuhr stattfindet, darf somit auch künftig Baum- und Strauchschnitt nicht verbrannt werden – ebenfalls nicht auf gewerblich genutzten Grundstücken im Außenbereich.
Bei den Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang an die ordentliche Müllentsorgung unterliegen, erfolgt die Entsorgung des Baum- und Strauchschnittes weiterhin durch das zuständige Unternehmen im Rahmen der Baumschnittabfuhr über den Abfallwirtschaftszweckverband.

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
– 50 m zu öffentlichen Straßen
– 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
– 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
– 100 m zu Waldflächen, wobei besonders Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
– 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäude mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
– 5 m zur Grundstücksgrenze

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Geeignete Löschgeräte sind bereitzustellen.

Ausführliche Auskünfte zu diesem Thema geben die Mitarbeiter der unteren Abfallbehörde beim städtischen Umweltamt, Markt 22, Telefon 03691/670613 oder 670614).

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