Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

In der Stadt Eisenach soll das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf der Grundlage der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung zugelassen werden. Danach darf nun ausnahmsweise zweimal im Jahr dort trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, wo es keine öffentliche Abfallentsorgung (Baumschnittabfuhr) gibt. Das heißt, daß pflanzliche Abfälle nur im Außenbereich verbrannt werden dürfen. Die Termine werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Verbrennung ist vorab bei der Stadtverwaltung Eisenach, Untere Abfallbehörde anzuzeigen. Die Auflagen zur Einhaltung des Brandschutzes sind zu beachten.

Überall dort, wo eine Baumschnittabfuhr stattfindet, darf somit auch künftig Baum- und Strauchschnitt nicht verbrannt werden. Dieser kann – auch bei Befall mit Schädlingen (z.B. Monilia, Rindenbranderreger) – durch mechanische Behandlung wie Häckseln und Schreddern aufbereitet und kompostiert werden.

Anders verhält es sich bei Baumschnitt oder Bäumen, die mit einer Quarantänekrankheit wie Feuerbrand oder Scharka befallen sind oder bei denen ein Verdacht für einen solchen Befall besteht. Diese Fällen müssen nach dem Pflanzenschutzgesetz angezeigt werden – und zwar beim Landwirtschaftsamt Eisenach, Frauenberg 17, 99817 Eisenach, Telefon 03691-2580. Nach entsprechender Prüfung wird die Beseitigung der befallenen Pflanzen angeordnet. Beim Verbrennen sind die Brandschutzauflagen zu beachten.

Auskünfte zu diesem Thema gibt die städtische Abteilung Umwelt, Markt 22, Telefon 03691 / 670 630.

Der Text der amtl. Bekanntmachung, die am Samstag, 27. Sptember erscheint:

Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Herbst 2003

Auf der Grundlage der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 2. März 1993, geändert durch Verordnung vom 9. März 1999, ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Stadt Eisenach ausnahmsweise unter Beachtung nachfolgender Bedingungen in der Zeit vom 01. 11. 2003 bis einschließlich 14. 11. 2003 möglich.

Die Möglichkeit zum Verbrennen von Pflanzenabfällen trifft jedoch nur für Grundstücke im Außenbereich zu, die nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind.

Bei den Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang an die ordentliche Müllentsorgung unterliegen, erfolgt die Entsorgung des Baum- und Strauchschnittes weiterhin durch das zuständige Beräumungsunternehmen im Rahmen der Baumschnittabfuhr über den Abfallwirtschaftszweckverband.

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Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist mindestens 2 Werktage vor Beginn der unteren Abfallbehörde beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Eisenach, Markt 22 (Tel. 03691/670 614 oder 670 613) unter Angabe des Namens, des Verbrennungsortes und der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

50 m zu öffentlichen Straßen
100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
5 m zur Grundstücksgrenze.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Geeignete Löschgeräte sind bereitzustellen.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Abfallbehörde (Tel. 03691/670 613, 670 614) zur Verfügung.

gez. Schneider, Oberbürgermeister

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