Ferienjobs: Worauf Schüler achten sollten

Bildquelle: Werbeagentur Frank Bode | www.werbe-bo.de

Eis verkaufen, Würstchen braten, hundert Euro mehr verdienen. In der Ferienzeit wollen viele Schülerinnen und Schüler ihr Taschengeld aufbessern. Das städtische Jugendamt gibt Tipps, was es zu beachten gilt. Ferienjobs gibt es in vielen Branchen mit verschiedenen Aufgaben. Aber nicht alles darf auch von Schülern gemacht werden.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen,

sagt Jugendamtsleiterin Viola Stephan. Grundsätzlich ist Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein – zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Für diese gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen – aber einige Regeln sind ebenfalls zu beachten. Wer schulpflichtig ist, darf nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien arbeiten. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da.

Wichtig: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder tempoabhängig arbeiten (Akkordarbeit) – all das ist verboten. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen beispielsweise in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden (ausgenommen z.B. Sportveranstaltungen).

Auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Schüler, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Versichert sind Schüler während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

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Mit dem neuen Mindestlohngesetz haben auch Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 52 Stunden im Monat gearbeitet werden. Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen.

Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln,

betont die Jugendamtsleiterin. Falls sich Arbeitgeber nicht an die Gesetze halten, dann sollten Schüler zusammen mit ihren Eltern was dagegen tun. Sie können sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Für die Stadt Eisenach ist dies das Landesamt für Verbraucherschutz (Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Südthüringen, Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl, Tel.: 03681 734800 , Fax: 03681 734890, Mail :as-sued@tlv.thueringen.de). Aber auch das städtische Jugendamt nimmt Informationen entgegen und schaltet dann die Suhler Behörde ein.

Weiterführende Informationen: Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz: http://jugend.dgb.de/ausbildung/dein-recht/arbeitsschutz

Quelle: Fachkräfteportal der Kinder und Jugendhilfe – unter Bezug auf den DGB