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«Wir lassen unsere Handwerker nicht im Stich - Sie sind das Rückgrat für die positive Entwicklung einer gesunden mittelständischen Wirtschaft»
Fr 07.12.2001 15:44
Erfurt - Gestern fand eine Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe «Verbesserung der Zahlungsmoral» in Berlin statt. Bei dieser Zusammenkunft wurden sowohl der sächsische Entwurf eines «Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen» als auch der vom Thüringer Justizministerium erarbeitete Entwurf eines «Gesetzes zur Verbesserung der Sicherung der Unternehmer bei Errichtung von Bauwerken (Bauunternehmersicherungsgesetz)» erörtert.

Thüringens Justizminister Dr. Andreas Birkmann nahm wie folgt Stellung:

«Wir sind es unseren Handwerkern, die gute Arbeit leisten, schuldig, dass wir ihnen helfen, ihre berechtigten Ansprüche zu sichern. Seit Jahren leiden die Handwerker, vor allem die Bauhandwerker, unter der mangelnden Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vieler Auftraggeber. In den neuen Bundesländern ist dies ein besonders großes Problem, da hier die Eigenkapitaldecke häufig geringer ist als bei vergleichbaren Unternehmen im alten Bundesgebiet. Die bisherigen Versuche der Bundesregierung, mit gesetzgeberischen Mitteln dem beizukommen, waren nicht erfolgreich. Die Bundesregierung hat bisher noch keine weiteren Gesetzgebungsinitiativen zur Verbesserung der Zahlungsbedingungen für Handwerker unternommen, insbesondere hat sie erst auf wiederholtes Drängen der Justizminister der Länder die Bund-Länder-Arbeitsgruppe «Verbesserung der Zahlungsmoral» zum 5.12.2001 wieder eingerufen.»

Das Thüringer Justizministerium hat angesichts dieser zögerlichen Haltung der Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sicherung der Unternehmer bei Errichtung von Bauwerken (Bauunternehmersicherungsgesetz) erarbeitet. Der Entwurf zielt in zwei Richtungen: Zum einen hat er das Verhältnis Handwerker/Auftraggeber, zum anderen das wirtschaftlich besonders bedeutsame Verhältnis Handwerker als Subunternehmer zum Generalunternehmer zum Inhalt. Ziel des Entwurfes ist es, die hier bestehenden strukturellen rechtlichen Ungleichgewichte, die zum Nachteil der Bauunternehmer und Handwerker bestehen, zu verändern.

Der Gesetzentwurf Thüringens

Der vom Thüringer Justizministerium erarbeitete «Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sicherung der Unternehmer bei Errichtung von Bauwerken (Bauunternehmersicherungsgesetz)» sieht ein Bündel von Maßnahmen, insbesondere Änderungen im Bereich der so genannten «dinglichen Sicherung» von Werklohnforderungen vor. Die drei wesentlichen Maßnahmen sind:

1. Eigentumsvorbehalt an eingebauten Sachen bis zur vollständigen Zahlung
Wir alle kennen den Fall, dass ein Heizungsinstallateur in einen Neubau eine Heizungsanlage einbaut. Nach der bestehenden Rechtslage verliert der Handwerker mit dem Einbau der Heizung sein Eigentum daran und zwar unabhängig davon, ob der Bauherr den Werklohn für diese Leistung gezahlt hat oder nicht. Der Handwerker kann also bislang den Eigentumsübergang nicht von der vollständigen Zahlung des Werklohnes abhängig machen - wie dies beispielsweise im Kaufrecht der Fall ist.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass der Bauhandwerker den Eigentumsübergang von der vollständigen Zahlung des Werklohns abhängig machen kann. Die Konsequenz hieraus ist, dass der Handwerker im Fall der Nichtzahlung durch den Bauherrn die Heizung oder jedenfalls wesentliche Teile davon wieder ausbauen kann. Nur in den Fällen, in denen der Ausbau zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sache des Unternehmers oder des Bauherrn führen würde - wenn beispielsweise die Heizung selbst durch den Ausbau zerstört oder die Hauswand einzustürzen drohte -, wird der Eigentumsvorbehalt unwirksam.

2. Gesetzliches Pfandrecht des Subunternehmers an den Forderungen des Generalunternehmers
Die zweite wesentliche Maßnahme des Thüringer Entwurfs sieht vor, dass der Subunternehmer an dem Vergütungsanspruch, den der Generalunternehmer gegen den Bauherrn hat, ein Pfandrecht erwirbt. Nach der bisherigen Rechtslage kann der Heizungsinstallateur, der seine Arbeit abnahmefähig erbracht hat, seinen Werklohnanspruch nur gegenüber dem Generalunternehmer, dem er vertraglich verpflichtet ist, geltend machen. Solange der Generalunternehmer das für ordnungsgemäß befundene Werk anerkennt (und damit abnimmt) und zahlt, ist dies unproblematisch. Häufig ist es aber so, dass der Generalunternehmer an seinen Bauhandwerker nicht oder nur schleppend zahlt, obwohl der Bauherr bereits festgestellt hat, dass die Heizung funktioniert und zumindest abnahmefähig ist.

Hier setzt der Thüringer Entwurf an und gibt dem Heizungsinstallateur ein Pfandrecht, das mit Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung und schriftlicher Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Bauherrn entsteht. Damit hat der Handwerker eine Sicherheit mit der Folge, dass der Bauherr unmittelbar an den Heizungsinstallateur (Subunternehmer) zahlen muss, wenn er das Pfandrecht geltend macht. Im Fall der Ausübung des Pfandrechts kann der Subunternehmer bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen mit der Folge, dass der Bauherr nach Erlass eines solchen Pfändung- und Überweisungsbeschlusses nur noch an den Subunternehmer und nicht an den Generalunternehmer leisten darf. Dieses so genannte «New Yorker Modell» funktioniert in den U.S.A. bereits seit Jahrzehnten erfolgreich.

3. Aufwertung der Bauhandwerkersicherungshypothek.
Nach der bisherigen Rechtslage verliert beispielsweise der Heizungsinstallateur, der die Heizung einbaut, sein Eigentum daran. Er kann jedoch vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch zur Sicherung seiner Forderungen verlangen. Dies nützt ihm jedoch nichts, weil zumeist die Banken vorrangig gesichert sind und sich die Befriedigung von im Grundbuch eingetragenen Sicherheiten danach richtet, mit welche Rang sie versehen sind.

Mit der Neuregelung soll der Bauunternehmer bereits mit Abschluss des Vertrages einen Anspruch auf Bestellung einer solchen Hypothek haben, wobei als Höchstbetrag die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezeichnen ist. Dabei sollen die Hypotheken mehrerer Unternehmer untereinander den gleichen Rang haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Unternehmer, die ein Rohbaugewerbe betreiben, nicht besser gestellt sind als die zeitlich später tätig werdenden Unternehmer des Ausbaugewerbes - wie beispielsweise der Heizungsinstallateur.

Mit der Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch erlangt der Handwerker ein Grundpfandrecht, aus welchem er sich im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen kann. Dieses Grundpfandrecht ist aber in der Praxis häufig deshalb nicht viel wert, weil die das Bauvorhaben finanzierenden Banken regelmäßig Inhaber vorrangiger Hypotheken oder Grundschulden sind. Im Falle der Zwangsvollstreckung gehen daher die nachrangigen Handwerker oft leer aus, denn hier gilt das Rangprinzip: die im Rang voranstehenden werden aus dem Versteigerungserlös vorab befriedigt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht der Gesetzentwurf des Freistaats Thüringen - in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen des Schweizer Zivilgesetzbuches - vor, dem im Falle der Zwangsversteigerung nicht oder nicht vollständig befriedigten Bauhandwerker einen Ausgleichsanspruch gegenüber den vorrangigen Grundpfandgläubigern einzuräumen. Auf diese Weise wird den Bauunternehmern an dem auf ihre Leistungen zurückgehenden Grundstücksmehrwert ein Befriedigungsvorrecht eingeräumt. Mehrere ausgleichspflichtige Grundpfandgläubiger sollen dabei als Gesamtschuldner haften. (pm/rbr)

V.i.S.d.P.: Rainer Beichler