Entwurf: «Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren»

Das Kabinett hat auf seiner Sitzung in Brüssel den von Innenminister Prof. Dr. Peter M. Huber vorgestellten Entwurf des «Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren» gebilligt. Das Gesetz soll insbesondere einen besseren Schutz vor gefährlichen Hunden bewirken. Die Landesregierung zieht damit die Konsequenz aus der tödlichen Beißattacke von Oldisleben am 21. Mai 2010, bei der ein dreijähriges Mädchen von vier Kampfhunden grausam zu Tode gebissen wurde.
Minister Huber hatte bereits am 22. Juni 2010 angekündigt, das Grundprinzip, wonach der Hundehalter die volle Verantwortung für seine Hunde trägt, noch stärker zur Geltung bringen zu wollen. Huber betonte, dass die geplanten Neuregelungen vor allem den Vollzug der Vorschriften erleichtern. Die zuständigen Behörden können in Zukunft Hundeführer und Hundehalter der konkret im Gesetz oder in der Rechtsverordnung genannten Rassen gezielt ansprechen und nach deren Erlaubnis für das Halten oder Führen der Hunde oder nach Altersnachweisen fragen sowie die Zuverlässigkeit der Hundeführer und die Haltungsbedingungen überprüfen.
Für die Hundehalter bringt der Gesetzentwurf zudem mehr Rechtssicherheit. Die
Übergangsregeln gewährleisten außerdem einen moderaten Übergang zur zukünftigen Rechtslage.

Hier die Eckpunkte des Gesetzentwurfs:

1. Das Gesetz definiert, was gefährliche Hunde sind:

a: Hunde aus entsprechender Zucht
b: Hunde, die im Einzelfall durch die zuständigen Behörden als gefährlich eingestuft worden sind, nachdem sie vorher z.B. durch Beißen, Hetzen, übermäßige Kampfbereitschaft aufgefallen sind. Für die auffälligen Hunde kann ein Wesenstest angeordnet werden, um die Gefährlichkeit festzustellen.
c: Neu ist die Aufzählung von mehreren Hunderassen, für die durch das Gesetz die Gefährlichkeit festgestellt wird. Als gefährlich werden im Gesetzentwurf folgende Rassen eingestuft: Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier (vgl. Oldisleben), Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.

Mit Zustimmung des Innenausschusses des Thüringer Landtags können das Innen- und das Sozialministerium gemeinsam in einer Rechtsverordnung weitere Rassen bestimmen, die als gefährlich eingestuft werden.

2. Durch das geplante Gesetz wird eine Erlaubnispflicht für die gefährlichen Hunde eingeführt. Die Voraussetzungen dafür, dass diese Erlaubnis erteilt wird, sind:

– der Halter muss mindestens 18 Jahre alt sein,
– der Halter muss eine Sachkundeprüfung bestehen (mit dem gefährlichen Hund, nicht auf andere gefährliche Hunde übertragbar),
– es dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters bestehen, d. h. es dürfen z. B. keine Vorstrafen wg. Raub, Zuhälterei, Drogen oder Trunkenheitsfahrten vorliegen,
– der Halter muss den Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung nachweisen.

3. Eine wesentliche Neuregelung des Gesetzentwurfs besteht darin, dass Personen, die sich einen gefährlichen Hund anschaffen möchten, der in der Rasseliste aufgeführt ist, den besonderen Bedarf an diesem Hund nachweisen müssen, der nicht durch Hunde anderer Rassen gedeckt werden kann.

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4. Der Gesetzentwurf stellt Regeln für die Haltung gefährlicher Hunde auf. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Hunde so gehalten werden müssen, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind zudem im sicheren Gewahrsam zu halten. Die Halter müssen darüber hinaus ein Warnschild am Zaun oder an der Wohnungstür anbringen, um vor dem gefährlichen Hund zu warnen. Für gefährliche Hunde wird zudem eine Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip eingeführt, um die Identifizierbarkeit der Hundehalter zu gewährleisten.

5. Der Gesetzentwurf enthält auch ein Verbot des Handels und der Zucht der in der Rasseliste genannten Hunde. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift müssen alle Hunde der konkret genannten Rassen drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens mit Erlangung der Geschlechtsreife der Hunde unfruchtbar gemacht werden. Für alle Hunderassen gilt zudem, dass sie generell nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden gemacht werden dürfen.

6. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks darf in Zukunft eine Person maximal einen gefährlichen Hund an der Leine führen. Der Hundeführer muss dazu mindestens 18 Jahre alt sein, die nötige Zuverlässigkeit besitzen und körperlich in der Lage sein, den Hund zu führen. (Ausnahme: 16-Jährige mit Jagdschein)

7. Ausnahmen von Warnschild, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung und Unfruchtbarmachung gelten für Hunde von Touristen oder von Personen, die sich nicht länger als vier Wochen in Thüringen aufhalten.

8. Verstöße gegen dieses Gesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10000 Euro geahndet werden (bislang 5000 Euro nach der Gefahrenhundeverordnung). Die Hunde können zudem eingezogen oder, als letztes Mittel, auch eingeschläfert werden, wenn von diesen eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Tötung bedarf der Zustimmung des zuständigen Veterinäramtes.

9. Grundsätzlich gelten nach dem Gesetzentwurf auch große Hunde als gefährlich.
Als große Hunde gelten solche mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. Für die großen Hunde bzw. für deren Halter gelten allerdings abweichende Vorschriften. Die Vorschriften über große Hunde gelten nicht für die Hundehalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits einen großen Hund halten. Diese Hundehalter sind somit erst bei der Neuanschaffung eines großen Hundes von den Neuregelungen betroffen.
Für das Halten großer Hunde gilt in Zukunft keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht. Grundsätzlich müssen die Halter großer Hunde auch eine Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und die Markierung mittels Chip nachweisen. Zudem dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters bestehen.

Für den Nachweis der Sachkunde muss aber dann keine Prüfung abgelegt werden, wenn der Halter bereits länger als drei Jahre einen großen Hund gehalten hat, ohne dass es dabei zu tierschutzrechtlich oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen wäre. Der Leinenzwang für große Hunde gilt zudem nur für geschlossene Ortschaften. (Hier ist allerdings zu beachten, dass das Thüringer Waldgesetz einen Leinenzwang für das Führen von allen Hunden im Wald vorschreibt – mit Ausnahme der Jagdhunde.)
Große Hunde dürfen zudem auch von Minderjährigen geführt werden, sofern diese körperlich dazu in der Lage sind.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr dem Landtag zur Beratung zugeleitet.

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