Thüringer Nichtraucherschutzgesetz wird geprüft

«Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wird das ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen «Rauchverbot» gründlich auswerten und im Hinblick auf den sich daraus ergebenden landesrechtlichen Änderungsbedarf prüfen, so die Reaktion des Staatssekretärs im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Dr. Falk Oesterheld.
«Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft Regelungen zum Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg und Berlin, wird jedoch als Grundsatzurteil gewertet, so dass das Urteil auch in Thüringen zum Maßstab genommen wird, die derzeitige Regelung zu Einraumgaststätten zu überprüfen» so Oesterheld weiter.
Im Verwaltungsvollzug wird das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Nichtraucherschutzgesetze Baden Württembergs und Berlins bis zum Ergebnis der Überprüfung und einer etwaigen Neuregelung ab sofort angewendet. Das heißt: In kleinen Einraumkneipen, die eine Gastfläche von weniger als 75 qm² und lediglich eine Schankerlaubnis haben sowie über keinen abgetrennten Nebenraum verfügen, darf wieder geraucht werden, wenn keine Personen unter 18 Jahren Zutritt haben und die Kneipe als Rauchergaststätte entsprechend gekennzeichnet ist.
«Der Schutz des Nichtrauchers vor den Gefahren des Passivrauchens hat für uns weiterhin höchste Priorität», betonte Dr. Oesterheld abschließend.