Nach Glühweingenuss besser zu Fuß nach Hause

Alkoholgehalt von Glühwein oft unterschätzt: Bereits nach dem ersten Glühwein ist der Führerschein in Gefahr. Allein im letzten Jahr mussten sich mehr als 91 000 Menschen im Rahmen einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) begutachten lassen. In fast der Hälfte der Fälle war Alkohol Grund für die Anordnung der MPU. Annähernd jeder dritte MPU-Anlass war 2015 auf eine erstmalige Alkoholfahrt mit erhöhten Blutwerten zurückzuführen.

Vielerorts laden die Weihnachtsmärkte mit Lebkuchen, Christstollen und Glühwein zum Verweilen und Bummeln. Verkehrspsychologe Dr. Don DeVol vom TÜV Thüringen empfiehlt Weihnachtsmarktbesuchern, Auto und Fahrrad besser stehen zu lassen.

Bereits nach dem ersten Glühwein kann je nach Rezeptur und Alkoholgehalt bei einem Mann mit einem Gewicht von 80 Kilogramm die Blutalkoholkonzentration über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen, warnt DeVol. Bei dieser Konzentration drohen bereits Strafen, wenn der Fahrer beispielsweise in einen Unfall verwickelt wird oder durch eine unsichere Fahrweise auffällt, so der Verkehrspsychologe.

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung, dass Glühwein durch das Erhitzen an Alkohol verliert und so das ein oder andere Glas mehr getrunken werden kann, verflüchtigt sich Alkohol erst ab 78 Grad Celsius. Heutzutage wird Glühwein allerdings meist mittels Durchlauferhitzern auf eine Temperatur um die 70 Grad erhitzt. Zum angeblichen Alkoholverlust kommt es also nicht. DeVol warnt dagegen vor unkontrollierten Genuss des Heißgetränks, zumal man nicht genau weiß, wie hochprozentig der Glühwein wirklich ist. Seine Empfehlung:

Generell sollte man nach dem Genuss von Alkohol das Fahrzeug, aber auch das Fahrrad, stehen lassen. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte in der Adventszeit auf alkoholfreie Punschgetränke umschwenken.

Zu viel steht sonst auf dem Spiel. Laut aktuellem Bußgeldkatalog drohen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld sowie 2 Punkte für Ersttäter. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit 3 Monaten Fahrverbot sowie 2 Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Dieser Grenzwert kann bereits nach dem zweiten Glühwein erreicht und selbst bei einer eingerechneten Alkoholabbauphase noch überschritten sein. Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit 3 Punkten im Fahreignungsregister, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro oder Freiheitsentzug. Dieser Promille-Wert kann bereits nach dem vierten Glühwein erreicht sein. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Adventszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog 250 Euro Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg vor.

Laut aktuellen Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden im Jahr 2015 29,8 % der medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU) anlassbezogen aufgrund von erstmaliger Alkoholauffälligkeit angeordnet. Das sind knapp 5 % mehr als ein Jahr zuvor. Für erstmalig mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig gewordene Autofahrer sieht die Fahrerlaubnisverordnung ab einem Grenzwert von 1,6 Promille die Anordnung einer MPU vor. Mit insgesamt fast der Hälfte (49 %) der MPU-Gutachten bilden Alkohol-Fragestellungen nach wie vor die stärkste Anlassgruppe. 2015 führten die Träger der bundesdeutschen Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) insgesamt 91.276 medizinisch-psychologische Untersuchungen durch.

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