Die Rechte des Bewohners: Entgeltminderung bei Mängeln im Pflegeheim

Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen haben das Recht ihre Entgelte zu mindern, wenn Mängel in ihrem Pflegeheim vorliegen. Betroffene sollten sich vorab informieren, da dabei bestimmte Regeln beachtet werden müssen, rät die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA), die hierzu einen Beratungsdienst anbietet.

Es ist nicht einzusehen, warum weiterhin das volle Entgelt gezahlt werden soll, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung nur zum Teil, unzureichend oder gar nicht erbracht wird,

findet Ulrike Kempchen, die Leiterin der Rechtsabteilung der BIVA. Bei Wohnraummietverträgen sei ein solches Wahrnehmen der Verbraucherrechte üblich. Dort würde die Miete schon bei geringen Mängeln anteilig gemindert.

Jeder festgestellte Mangel bedeutet eine Verletzung der Vertragspflichten und muss von dem Bewohner nicht hingenommen werden.

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Entgeltkürzungen bei Heimverträgen sind im Gesetz vorgesehen, wenn ein individueller Mangel vorliegt, das heißt, man muss davon persönlich beeinträchtigt werden. Konkret rät Kempchen dazu, diese Beeinträchtigung kleinschrittig zu dokumentieren. Zudem müssten formale Regeln eingehalten werden: Ein Mangel müsse gegenüber dem Betreiber sofort angezeigt werden, verbunden mit der Aufforderung, diesen abzustellen, und einer Ankündigung, andernfalls den eigenen Anteil am Heimentgelt zu mindern. Pflegemängel sollten zugleich der Pflegekasse mitgeteilt werden. Wenn der Sozialhilfeträger einen Teil der Kosten trägt, sei auch dieser mit einzubinden. Erst dann dürfe der Eigenanteil am Heimentgelt in sinnvollem Maße anteilig gekürzt werden.

Einen Mangel zu beziffern ist im Einzelfall allerdings schwierig,

weiß Kempchen. Anders als bei Mietminderungen gebe es keine Vergleichstabellen, aus denen man die Höhe der anteiligen Minderung ableiten kann. Anhaltspunkte liefere aber die sogenannte „Frankfurter Tabelle“ der Reisemängel. Letztlich richte sich die Höhe der Kürzung danach, wie schwer man individuell betroffen sei.

Der Informations- und Beratungsdienst der BIVA bietet hierzu Hilfestellung für Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörige. Er ist montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags und mittwochs von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter der Telefonnummer 0228 909048-0 und per E-Mail beratung@biva.de zu erreichen.

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