Ära der Lohnsteuerkarte aus bunter Pappe dauerte 85 Jahre

Mit dem anstehenden Jahreswechsel endet die 85-jährige Geschichte der bisherigen Lohnsteuerkarte aus Karton. Im Jahr 1925 war diese Karte eingeführt worden – seit 1931 wechselte sie jährlich ihre Farbe und nun fällt sie weg.
«Da wir die Lohnsteuermerkmale künftig elektronisch verwalten, ist eine Lohnsteuerkarte aus Pappe nicht mehr notwendig», sagt der Thüringer Finanzminister Wolfgang Voß. «Wir vollziehen mit dieser Umstellung einen konkreten Schritt in eine papierlose Zukunft. Damit geht eine Ära zu Ende.»
Allerdings werde für diesen umfassenden Systemwechsel eine Übergangszeit benötigt, deshalb gelte die gelbe Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 im Jahr 2011 zunächst weiter. Die Arbeitgeber dürfen die Karten also nicht vernichten, sondern müssen sie weiter aufbewahren», so Voß. Die Freibeträge, die man 2010 beantragt hat, gelten für das Jahr 2011 automatisch weiter; und auch Änderungen für das Jahr 2011 werden – auf Antrag – vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 vermerkt.

Mit dem Jahresbeginn 2011 werden die für die Steuererhebung notwendigen Daten nicht mehr bei den Meldebehörden der Gemeinden verwaltet. Ab 2011 müssen Änderungen deshalb immer dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.

– Fällt beispielsweise die günstige Steuerklasse II bei Alleinerziehenden weg, weil der Lebenspartner in die Wohnung gezogen ist, muss das Finanzamt informiert werden.
– Wer aufgrund von realen Veränderungen die Freibeträge neu definieren will, muss ebenso das Finanzamt konsultieren. Wer 2011 seinen Arbeitgeber wechselt, muss die Lohnsteuerkarte aus 2010 zur neuen Arbeitsstelle mitnehmen.
– Wer im kommenden Jahr zum ersten Mal arbeitet oder seine aktuelle Lohnsteuerkarte verloren hat, kann beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im kommenden Jahr eine zweite Lohnsteuerkarte benötigen.

Ab 2012 soll die Umstellung vollzogen sein. Ab dann erhalten die Arbeitgeber alle relevanten Daten, wie Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge über ein elektronisches Verfahren automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern. Die Beschäftigten müssen ihren Arbeitgeber dazu lediglich ihre Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen.

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