Der Mindestlohn zeigt im Verkehrsgewerbe schon seine ersten Auswirkungen

Ein Großteil der Unternehmer unseres Verbandes hat sich ordentlich auf den Mindestlohn vorbereitet. Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. hat mit seiner Rechtsberatung, welche im vollen Umfang genutzt wurde und seiner Informationspolitik dazu beigetragen. Der Verband wurde auch sehr oft um seine Expertenmeinung in Bezug auf das Mindestlohngesetzt und das Verkehrsgewerbe genutzt.

Somit ist zwar die Ausgabensituation bei unseren Mitgliedsbetrieben bezüglich der Personalkosten und des erhöhten Aufwandes aufgrund der Aufzeichnungsplicht klar, jedoch gibt es immer noch große Probleme bei der Einnahmensituation.

Im Güterverkehr konnten die Unternehmer, die eigene Kunden (Verlader) haben, Preissteigerungen im geringen Maße durchsetzen, aber die Unternehmer, die als Unterauftragnehmer tätig sind, konnten dies nicht und bleiben somit auf den höheren Kosten des Mindestlohnes sowie der Aufzeichnungspflicht sitzen. Güterverkehrsunternehmen benutzen auch sehr oft webbasierte Ladungsvermittlungssysteme. Dort ist es aufgrund des sehr hohen Wettbewerbsdrucks durch ausländische Transporteure sehr schwierig eine Ladung zu erhalten, die eine Kostendeckung realisiert. Eigentlich müssen ausländische Fahrer in Deutschland auch den Mindestlohn erhalten. Dies soll vom Zoll kontrolliert werden, aber wie kontrolliert man, ob ein ausländischer Fahrer für die Beförderungsstrecke in Deutschland auch tatsächlich den Mindestlohn bekommt?

Im Personenverkehr konnte der LTV e.V. für die Taxi- und Mietwagenunternehmer bei Krankenfahrten auskömmliche Vergütungen im Rahmen von zwei Rahmenverträgen aushandeln. Jedoch stellt sich die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) nach wie vor quer. Diese bietet weiterhin einen Einzelvertrag zu Dumpingpreisen an. Zusätzlich wird der Vertrag von der DAK unterlaufen, denn sie bietet seit diesem Jahr planbare Krankenfahrten auch auf einer Ausschreibungsplattform an. Das heißt, hier sollen die Dumpingpreise aus dem Vertrag weiter unterlaufen werden.

Unternehmer, die sich auf den Transport von Rollstuhlfahrern spezialisiert haben, können nicht mehr wirtschaftlich arbeiten, denn die Personalkosten für diese Transporte und die Kosten für den zusätzlichen Umbau der Fahrzeuge sind sehr hoch, jedoch bieten alle Kassen Vergütungen, die teilweise weit unter denen liegen, die für die normalen Krankenbeförderungen vergütet werden.

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Unternehmer, die auf Aufträge für Transporte oder Beförderungen von öffentlichen Auftraggebern, wie Arbeitsagenturen bei Umzügen, Stadtverwaltungen oder Landratsämter beim Schülerverkehr, oder Sozialämter bei Beförderungen von Menschen mit Behinderung, angewiesen sind, haben teilweise keine Chance Preise zu erhöhen.

Dort zählt weiterhin das Gebot der Billigste bekommt den Zuschlag. Dass der Billigste in der Regel den Ordnungsrahmen nicht so ernst nimmt, ist im Verkehrsgewerbe bekannt. Natürlich gibt es auch Ämter, die Ihre Vergütungssätze entsprechend der höheren Kosten der Unternehmer angepasst haben. Vielen Dank dafür. Es ist eine ganz große Heuchelei unserer Regierung, dass zwar ein flächendeckender Mindestlohn gilt, aber die auftraggebenden öffentlichen Behörden oder Einrichtungen in keiner Weise dazu verpflichtet werden, Vergütungssätze zu entrichten, die eine Vergütung des Mindestlohnes garantieren.

Nach § 13 MiLoG haftet nur der Generalunternehmen im vollem Umfang für seine Auftragnehmer. Beispiel: Ein Produktionsbetrieb, welcher keine eigenen Transportleistungen durchführt, vergibt einen Transportauftrag an eine Spedition. Somit ist die Spedition das Generalunternehmen mit voller Haftung und der Produktionsbetrieb von jeglicher Haftung in Bezug auf den Mindestlohn befreit. Gleiches gilt auch bei öffentlichen Auftraggebern.

Dieses nicht haftbar machen, wird gerade von öffentlichen Auftraggeber ausgenutzt.

Im Großen und Ganzen sinkt einmal wieder die Rendite der Verkehrsunternehme

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