Thüringer Sozialministerium regelt Arbeitsbedingungen für Kutschpferde

Gerade im Sommer erfreuen sich Kutschfahrten zur Stadtbesichtigung bei Touristen großer Beliebtheit. Damit es sich dabei auch im Hinblick auf den Schutz der Tiere um ein ungetrübtes Vergnügen handelt, hat das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit als oberste Tierschutzbehörde des Freistaats soeben Leitlinien für den gewerbsmäßigen Einsatz von Kutschpferden erlassen.

Sozialministerin Heike Taubert sagte dazu: «Damit haben wir Mindestanforderungen für Kutschbetriebe formuliert, die künftig einzuhalten sind. Die Leitlinien beziehen sich auf die Versorgung der Tiere, ihren Gesundheitszustand, die Arbeitszeiten und Pausen sowie die Qualifikation der Kutscherinnen und Kutscher.»

So dürfen beispielsweise nur gesunde, ausreichend trainierte, mindestens fünf Jahre alte Pferde für regelmäßige Stadtrundfahrten eingesetzt werden. Die Tiere dürfen außerdem nicht länger als neun Stunden angespannt sein, wobei mehrere Erholungs- und Versorgungsphasen eingeplant werden müssen. Darüber hinaus werden konkrete Vorgaben gemacht, was bei hohen Temperaturen zum Wohle der Tiere berücksichtigt werden muss. Außerdem erhalten die Kutschrinnen und Kutscher die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Laut Tierschutzgesetz benötigen Reit- und Fahrbetriebe, die ihre Tiere regelmäßig gegen Bezahlung einsetzen, eine Genehmigung. Die Anforderungen, die für eine solche Genehmigung erfüllt werden müssen, werden durch die nun vorgelegten Leitlinien konkretisiert. Auf diese Weise werden für die Unternehmer, die eine Genehmigung anstreben, und die Veterinärbehörden, die solche Genehmigungen ausstellen, gleichermaßen Maßstäbe gesetzt. Die Thüringer «Anforderungen für Pferdefuhrwerksbetriebe» orientieren sich an ähnlichen Regelungen in Berlin und Brandenburg und können auf der Homepage des Thüringer Sozialministeriums abgerufen werden.