LTV: Versprechen und Wirklichkeit?

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. hat sich in den letzten Monaten vehement für die Aufhebung der Sperrungen von Bundesstraßen, speziell der B 7 und B 27 in Hessen, eingesetzt.
Unter anderem baten wir auch den Thüringer Ministerpräsidenten, den Ministerpräsidenten von Hessen sowie den Thüringer Minister für Bau und Verkehr um Unterstützung.
Von letzterem erhielten wir eine Kopie eines Schreibens seines Hessischen Kollegen, Dr. Alois Rhiel, vom 10. September 2005.

Darin wird ausgeführt:
«Thüringischen Transportunternehmern, die nicht unmittelbar die Autobahn benutzen können und die oben genannten Kreise durchfahren müssen, können Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 von dem LKW-Fahrverbot auf den erforderlichen Routen über die B27 bzw. B 7 erteilt werden. Zuständige Behörde hierfür ist das Regierungspräsidium Kassel.
Ich habe die Behörde gebeten, ein großzügiges Ermessen gegenüber den Transportunternehmen bei der Erteilung von Ausnahmen dieser Art walten zu lassen.»

Darüber hinaus versprach am 06. Oktober 2005 auf dem 7. Unternehmertag in Geisa der dort anwesende Hessische Staatssekretär Dr. Arnold auf Anfrage eines anwesenden Transportunternehmers, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und Abhilfe zu schaffen.

Wie sieht nun die Realität aus, wenn sich einer erdreistet, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen?
Dem LTV e.V. liegen Antwortschreiben mit folgendem Inhalt vor:
«unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, dass ich nach summarischer Prüfung der Angelegenheit beabsichtige, Ihren Antrag … gebührenpflichtig abzulehnen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Derartige Genehmigungen werden von mir nur an Firmen erteilt, die entweder ihren Betriebssitz oder Be- und Entladestellen unmittelbar im Einzugsbereich … haben oder aber zum Erreichen des Betriebssitzes oder Be- und Entladestellen zwingend auf deren Benutzung angewiesen sind.
Sinn und Zweck des NfV im Zuge der B 7 und B 27 ist es, die durch das hohe Verkehrsaufkommen verursachte Lärmbelästigung für die Anwohner dieser Straßen und die Anwohner der Straßen, die zur B 7 und B 27 hinführen möglichst gering zu halten.»

Ein Kommentar dazu, im Übrigen handelt es sich um keinen Ausnahmeantrag vom NfV (Nachtfahrverbot) erübrigt sich, wird doch der schreiende Widerspruch zwischen Versprechen und Wirklichkeit deutlich.
Realität ist, dass die Sperrung der B 7 und B 27 für die betroffenen Thüringer Transportunternehmen erhebliche Mehrbelastungen bedeuten, die kein Auftraggeber erstattet. Diese Mehrbelastungen und die daraus resultierenden Wettbewerbsnachteile bedrohen die Existenz dieser Betriebe.