StVO zum 1. September: Erleichterungen im Fahrradverkehr

Zum 1. September 2009 treten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den Fahrradverkehr bedeuten.

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee: „Die umweltfreundlichen Verkehrsmittel sind auf dem Vormarsch. Immer häufiger wird das Fahrrad genutzt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren die Weichen richtig gestellt und den Radverkehr konsequent gefördert. Dafür geben wir 100 Millionen Euro im Jahr aus. Jetzt haben wir mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften Erleichterungen für Radler eingeführt:
In Fahrradstraßen gilt künftig Tempo 30 für alle.
Einbahnstraßen können einfacher für Radfahrer geöffnet werden.
Die Städte erhalten größeren Entscheidungsspielraum beim Bau von Radverkehrsanlagen.
Die Durchlässigkeit von Sackgassen wird deutlicher gekennzeichnet.
Insgesamt bedeutet das für die Radfahrer: mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere Fahrt.“

Neues für den Radverkehr:
– Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.
Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer, besonders im Kreuzungsbereich. Dies ist ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit.

– Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.
Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto und Lkw-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können Radfahrer im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetzes von Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen („Velorouten“) können leichter angelegt werden.

– Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem Lkw-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein.

– Durchlässige Sackgasse
Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden. Das Straßennetz wird dadurch durchlässiger, Umwege werden vermieden.

– In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge – also Fahrräder und Autos – nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.
In der „alten“ StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit „mäßiger Geschwindigkeit“ fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch die Festlegung auf 30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit weiter zu verringern, wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert.

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