Verkehrsrecht

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2012 dürfen die sogenannten Bierbikes nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren.

Die Partybikes erfüllen nach dem Urteil der Richter nicht den straßenrechtlichen Gemeingebrauch.

Sie stellen vielmehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da sie vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werden. Der ADAC hält die Entscheidung schon deshalb für gerechtfertigt, weil Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zusammenpassen.

Anhand des äußeren Erscheinungsbildes eines Bierbikes ist schon zu erkennen, dass es weniger der Fortbewegung im Straßenverkehr dient, als vielmehr dem geselligen Feiern mit Musik und Getränken.
Bei den Partybikes handelt es sich um eine Konstruktion, die etwa fünf Meter lang, 2,30 Meter breit und 2,70 Meter hoch ist. Bis zu 16 Menschen sitzen sich gegenüber und treten in die Pedale. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Bikes sind mit einer Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.

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