Zöllner stellen über 17.000 Stück Zigaretten und 1.000 Stück Heets sicher

In insgesamt 23 Fällen stellten Zöllner des Hauptzollamtes Erfurt bei der Kontrolle eines Fahrzeugs eines großen Postdienstleisters in Berg bei Hof Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz fest und stellten 17.464 Stück Zigaretten und 1.000 sogenannte Heets, die zum Rauchen in E-Zigaretten verwendet werden, fest.

Am 28. April fanden Zollbeamte des Hauptzollamtes Erfurt unter Einsatz eines Röntgengeräts insgesamt 17.646 Stück Zigaretten und 1.100 Stück Heets. Entdeckt wurde die Schmuggelware bei der Kontrolle eines Fahrzeugs eines großen Postdienstleisters, welcher Pakete von der Tschechischen Republik nach Deutschland transportierte. Die Zigaretten und die Heets befanden sich allesamt in zahlreichen Postpaketen und waren an Empfänger in Deutschland adressiert.

Werden Tabakwaren aus dem Ausland per Post versandt, müssen sie mit deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zudem wird bei einem Versand per Post immer von einer gewerblichen Sendung ausgegangen, auch wenn sie von privat an privat geht., so Jessica Weigand, Pressesprecherin des Hauptzollamts Erfurt.

Sowohl die Zigaretten als auch die Heets wurden sichergestellt.

Zusatzinformation: IQOS (einschließlich der dazu gehörenden Heets, in denen sich der Tabak befindet) – ist ein neuartiges Tabakerzeugnis, bei dem der enthaltene Tabak erhitzt – und nicht wie bei herkömmlichen Zigaretten verbrannt – wird, um das Nikotin freizusetzen. Sie enthalten u.a. einen kleinen Tabakplug, einen Filter und sind mit Papier umwickelt. Eine Packung zu 20 Stück der Heets enthält insgesamt 6g Tabak Nettogewicht und wird in Deutschland als Rauchtabak eingeordnet und als Pfeifentabak versteuert.

Unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes dürfen auch innerhalb der EU beförderte Sendungen kontrolliert werden. Die Kontrollen finden insbesondere dann statt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Sendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z.B. Betäubungsmittel, Waffen etc.) oder dass verbrauchsteuerpflichtige Waren befördert werden. Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) ist in dieser Hinsicht eingeschränkt.

Erfurt (ots)

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