Zoll stellt LKW sicher

Rund 11.000 Euro muss eine russische Spedition bezahlen, weil mit deren LKW ein ungenehmigter, innergemeinschaftlicher Transport von Polen nach Deutschland durchgeführt wurde. Das Fahrzeug, das nicht in der EU zugelassen ist, hätte keine Waren innerhalb der Europäischen Union transportieren dürfen, da die erforderliche Genehmigung fehlte.
Beamte des Hauptzollamtes Erfurt kontrollierten am Mittwoch gegen 12 Uhr den LKW auf dem Autobahnrastplatz Mühlberg. Der Fahrer, ein 37-jähriger russischer Staatsangehöriger, konnte für den Transport keine Genehmigung vorlegen.
Daraufhin schätzten die Beamten den Wert der Zugmaschine auf 30.000 Euro und setzten die fälligen Einfuhrabgaben für den LKW auf 11.000 Euro fest.
Da der Fahrer die Einfuhrabgaben nicht entrichten konnte, stellten die Zöllner den LKW zunächst zur Sicherung der Einfuhrabgaben sicher. Sobald die 11.000 Euro bezahlt werden, wird der LKW wieder heraus gegeben.
Gegen die Verantwortlichen der russischen Spedition leiteten die Beamten ein Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein.
In diesem Jahr stellten Beamte des Hauptzollamtes Erfurt bei ihren Kontrollen im Raum Erfurt entlang der Autobahn 4 bereits drei ähnliche Fahrten mit russischen und weißrussischen LKW fest. Auf Grund fehlender Genehmigungen mussten diese drei Speditionen insgesamt rund 35.000 Euro Einfuhrabgaben entrichten.

Hintergrund:
In einem Drittland zugelassene oder registrierte Beförderungsmittel (Straßenfahrzeuge, Luft-fahrzeuge, Schiffe, Container und Bahnwaggons) können in die vorübergehende Verwen-dung unter vollständiger Abgabenbefreiung übergeführt werden, wenn sie im grenzüber-schreitenden Waren- oder Personenverkehr eingesetzt werden. Reine Binnentransporte sind jedoch – bis auf einige Ausnahmen – grundsätzlich nicht zulässig. Werden derartige Beför-derungsmittel zweckwidrig verwendet (z.B. Durchführung eines innerdeutschen Transportes oder eines innergemeinschaftlichen Transportes ohne die hierfür erforderliche notwendige CEMT-Genehmigung oder einer bilateralen Güterverkehrsgenehmigung) entstehen die Ein-fuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für dieses Beförderungsmittel.

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