Krank auf Kreuzfahrt – Schiffsarzt ist kein Kassenarzt

Immer mehr Menschen verbringen die schönste Zeit des Jahres auf einer Kreuzfahrt. Und natürlich gehen alle davon aus, einen gesunden und erholsamen Urlaub zu haben. Doch was, wenn nicht? Die gute Nachricht: auf Kreuzfahrtschiffen ist meist ein Arzt an Bord. Die wichtige Nachricht ist: Die Kosten für die Behandlung muss der Patient in der Regel selber tragen – auch wenn das Schiff nicht auf hoher See, sondern auf Flüssen unterwegs ist.

Kreuzfahrten stehen bei den Reiselustigen hoch im Kurs. Millionen Touristen sind Jahr für Jahr auf allen Weltmeeren und schiffbaren Flüssen im In- und Ausland unterwegs. Aber wie immer und überall – auch während einer Schiffsreise sind Gesundheitsprobleme nicht ausgeschlossen. Zumal viele ältere Menschen diese Form des Reisens bevorzugen. Beruhigend, dass bei Seereisen ein Arzt an Bord ist – bei Schiffen unter deutscher Flagge ein Arzt ab 75 Personen, bei Schiffen unter internationaler Flagge ab 100 Personen. Bei 800 Personen und mehr sind es zwei Ärzte. Große Kreuzfahrtschiffe verfügen sogar über ein Bordhospital. Benötigt ein Reisender also medizinische Hilfe, kann ihm in den meisten Fällen an Bord geholfen werden.

Allerdings ist der Schiffsarzt kein Kassenarzt; und damit können gesetzlich Versicherte für medizinische Hilfe an Bord auch nicht ihre Krankenversichertenkarte nutzen. Das gilt auf deutschen Gewässern genauso wie im Mittelmeer oder der Karibik, bei Schiffen unter deutscher Flagge genauso wie bei Schiffen anderer Nationalität.

Patienten müssen also die medizinische Leistung an Bord in der Regel privat bezahlen. Ob sie die Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommen, hängt davon ab, unter welcher Flagge das Schiff fährt.

• Fährt das Schiff unter deutscher Flagge, erstattet die Krankenkasse die entstandenen Kosten für unaufschiebbare Leistungen vollständig; bei verordneten Arzneimitteln wird der Eigenanteil abgezogen.
• Fährt das Schiff unter der Flagge eines Landes, in dem auch die Europäische Gesundheitskarte (EHIC) gilt oder ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Deutschland besteht, erstattet die Krankenkasse wie sonst auch bei Reisen im EU-Ausland oder in Abkommenstaaten.
• Bei Reisen auf Schiffen unter anderer Flagge ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen.

Daher sollten Reisende auf jeden Fall eine private Reisekrankenversicherung abschließen, um ein finanzielles Risiko bei Erkrankung auszuschließen. Diese Empfehlung gilt auch bei Landgängen im Ausland, denn auch dabei gelten diese Regelungen entsprechend.

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