Wer ist verantwortlich für die Umsetzung der Maskenpflicht in Geschäften?

Diese Frage erregte die Gemüter in zahlreichen Diskussionen in den Sozialen Medien, nachdem das Gesundheitsamt des Wartburgkreises in der vergangenen Woche angekündigt hatte, gemeinsam mit der Polizei Kontrollen zur Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, aber auch in Geschäften durchzuführen.

Hierbei wurde immer wieder behauptet, dass die Ladeninhaber nicht verantwortlich für die Einhaltung der Vorschrift seien. Dies ist jedoch so nicht zutreffend. In § 6 der aktuell gültigen Thüringer Verordnung ist die Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung geregelt. In Absatz 2 ist zu lesen, dass in Geschäften mit Publikumsverkehr die Kunden verpflichtet sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu verwenden. Der jeweilige Ladeninhaber als sogenannte „verantwortliche Person“ (genauer beschrieben in § 5 Abs. 2 der Verordnung) handelt ordnungswidrig, wenn er die Einhaltung der Infektionsschutzregeln und seines Hygieneschutzkonzeptes nicht sicherstellt. Dies ist in § 14 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung nachzulesen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Der Ladeninhaber hat also der Verordnung zufolge die Einhaltung von Infektionsschutzregeln (Mund-Nase-Bedeckung) in seinem Geschäft sicherzustellen und Kunden, die sich nicht an die Regeln halten, des Geschäftes zu verweisen. Auch der Kunde, der das Geschäft ohne Mund-Nase-Bedeckung betritt, handelt ordnungswidrig und hat mit einem Bußgeld zu rechnen.

Ebenfalls diskutiert wurde die Frage, ob Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ein ärztliches Attest benötigen. Dies steht zwar nicht wortwörtlich in der Verordnung, dort ist aber formuliert, dass der Betroffene „in geeigneter Weise glaubhaft machen“ muss, dass er keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann. Die Formulierung „glaubhaft machen“ meint im juristischen Sinne jedoch immer, dass im Zweifelsfall ein Nachweis erbracht werden muss. Eine bloße Erklärung oder Behauptung ist nicht ausreichend. Mit einem Attest sind Betroffene auf der sicheren Seite.

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Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen übrigens keine Maske tragen. Auch Personengruppen in Reisebussen oder anderen Beförderungsmitteln, die ausschließlich unter sich bleiben, benötigen keine Mund-Nase-Bedeckung.

Das Landratsamt Wartburgkreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde fungiert im Infektionsschutz als „verlängerter Arm“ des Freistaats Thüringen. So hat nicht der Landkreis sondern der Freistaat Thüringen die aktuell gültige „Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ erlassen. Der Landkreis ist aber verpflichtet, die Inhalte dieser Verordnung als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auszuführen und durchzusetzen.

Landrat Reinhard Krebs weiß, dass es für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, in der derzeitigen Situation nicht einfach ist, einkaufen zu gehen und dass manche Betroffenen dennoch eine Maske tragen, um nicht unangenehm aufzufallen.

Wenn sich alle an die Maskenpflicht halten würden, die keine medizinischen Einschränkungen haben, dann wäre klar, dass die wenigen, die Geschäfte ohne Maske betreten müssen, tatsächlich ernstzunehmende Hinderungsgründe haben. Ich danke daher allen, die sich an die Vorgaben halten. Es ist eine kleine Mühe, die aber dennoch Wirkung zeigt.

 

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