Wichtig für pflegende Angehörige: Vereinfachungen bei  Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Juli! 

Bildquelle: DAK-Gesundheit_GettyImages_DMP

DAK-Gesundheit in Eisenach informiert über zusammengelegtes Budget  

Eisenach, 01. Juli 2025. Ab dem 1. Juli gibt es für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget. Auf diese wichtige Neuerung für pflegende Angehörige weist die DAK-Gesundheit in Eisenach hin. Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege (bisher maximal 1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher maximal 1.854 Euro) werden zu einem einzigen Betrag von 3.539 Euro pro Jahr zusammengefasst. Dieser Schritt soll  für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mehr Flexibilität und weniger Bürokratie  bringen.  

Die neue Regelung basiert auf dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) und tritt am 1. Juli in Kraft. „Pflegebedürftige können das gemeinsame Budget nun flexibler nutzen, je nach ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen und ohne Umwidmungsaufträge oder Aufteilungen. So können sie beispielsweise mehr Verhinderungspflege und weniger Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen – oder  umgekehrt“, sagt Antje Orthey, Servicezentrumsleiterin in Gotha. „Diese Zusammenlegung vereinfacht die Planung und den Antragsprozess für pflegende Angehörige, da sie nicht mehr zwei separate Budgets beantragen und verwalten müssen.“  

Wegfall der sogenannten Vorpflegezeit  

Mit dem gemeinsamen Budget entfällt auch die bisherige Regelung, dass die Verhinderungspflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die häusliche Pflege bereits mindestens sechs Monate erfolgt. „Dies ermöglicht den Pflegepersonen einen schnelleren Zugang zu dem wichtigen Entlastungsangebot“,  so Antje Orthey.  

Wichtig zu wissen  

Das neue gemeinsame Budget ist kein zusätzliches Budget, sondern ersetzt die bisherigen Einzelbudgets. Das heißt auch: Wer beispielsweise das gesamte Budget für Verhinderungspflege komplett ausschöpft, hat im selben Jahr keinen zusätzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege – und umgekehrt. Dafür ändert sich die Nutzungsdauer: Die Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden – bisher waren es sechs Wochen. Auch eine stundenweise Nutzung der Verhinderungspflege bleibt weiterhin möglich, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert ist.

Anzeige