Änderung der Thüringer Hoheitszeichenverordnung

Das Thüringer Kabinett hat der vom Innenministerium vorgeschlagenen Änderung der Thüringer Hoheitszeichenverordnung zugestimmt. Eine wesentliche Neuregelung besteht in der Erlaubnis, in Zukunft die Thüringen-Flagge mit Wappen verwenden zu dürfen. «Damit kommen wir vor allem den Tausenden von Fußballfans und Anhängern anderer Sportarten entgegen, die bei Veranstaltungen die weiß-rote Fahne mit Wappen schwenken, was so aber bislang nicht erlaubt ist», erklärte Innenstaatssekretär Jörg Geibert im Anschluss die Kabinettsitzung.

Neu ist zudem, dass vor den Thüringer Ministerien Dauerbeflaggung mit der Landesdienstflagge angeordnet wird. «Damit wollen wir einerseits die Amtsgebäude wahrnehmbarer machen. Zugleich soll die Identifikation des Bürgers mit dem Staat und seinen demokratisch legitimierten Institutionen gefördert werden», erläuterte Geibert die Neuregelung.

Ebenfalls neu ist die Verpflichtung für alle Behörden, an den Tagen, an denen die Beflaggung für alle Dienstgebäude angeordnet wird, auch die Europa-Flagge zu hissen, sofern es technisch bzw. aus Platzgründen möglich ist. Hintergrund dieser Neuregelung ist das Bestreben, den Bürgerinnen und Bürgern auch auf diese Weise zu verdeutlichen, dass die Europäische Union schon längst Einfluss auf nahezu alle Lebensbereiche ausübt und der Thüringer Bürger auch EU-Bürger ist.
Unverändert bleibt hingegen, dass das offizielle Hoheitszeichen des Freistaats, das Thüringen-Wappen, nicht allgemein verwendet werden darf.

Ausnahmegenehmigungen sind nach wie vor beim Innenministerium zu beantragen. Als Alternative wurde schon bisher das Thüringen-Signet, ein weiß-rot gestreifter Löwe auf ovalem Grund, angeboten. Das Signet kann unter der Rubrik Service von der Internet-Seite kostenfrei herunter geladen werden. Eine Genehmigung für dessen Verwendung ist nicht erforderlich. Um das Thüringen-Signet noch bekannter zu machen, wird es jetzt offiziell in die Hoheitszeichenverordnung aufgenommen (Bild). Die Verordnung enthält noch den Hinweis, dass der Löwe des Signets auch ohne Hintergrund verwendet werden darf.

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