Anstieg der Steuereinnahmekraft der Gemeinden in Thüringen im Jahr 2023
Im Rahmen des jährlich durchzuführenden Realsteuervergleichs liegen dem Thüringer Landesamt für Statistik die Ergebnisse für das Jahr 2023 vor. Hierbei wird die Steuereinnahmekraft(1) der Gemeinden ermittelt – aus Realsteuern(2), Gewerbesteuerumlage3) und den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer(3). Im Jahr 2023 betrug die Steuereinnahmekraft der 624 Thüringer Gemeinden 2.173 Millionen Euro. Das waren 89 Millionen Euro bzw. 4,3 Prozent mehr als im Jahr 2022. Je Einwohner bzw. Einwohnerin entsprach dies einem Anstieg um 41 Euro auf nunmehr 1.023 Euro.
Die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze(4) für das Jahr 2023 veränderten sich nur teilweise und geringfügig. Für die Grundsteuer A bedeutete dies einen Anstieg von 303 auf 304 Prozent und für die Gewerbesteuer von 410 auf 413 Prozent. Der landesdurchschnittliche Hebesatz für die Grundsteuer B (439 Prozent) blieb gegenüber dem Jahr 2022 unverändert. Die Thüringer Gemeinden nahmen 1.385 Millionen Euro an Realsteuern ein, davon 1.131 Millionen Euro an Gewerbesteuer (brutto) und 254 Millionen Euro an Grundsteuern. Das waren 90 Millionen Euro bzw. 7,0 Prozent mehr Realsteuern als im Jahr 2022.
Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stiegen gegenüber dem Jahr zuvor um 14 Millionen Euro bzw. 2,0 Prozent auf 712 Millionen Euro. Aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer hatten die Gemeinden mit insgesamt 172 Millionen Euro Mindereinnahmen in Höhe von 9 Millionen Euro (-4,7 Prozent) gegenüber dem Jahr 2022. Die an Bund und Land abzuführende Gewerbesteuerumlage, deren Umlagesatz bei 35 Prozent lag, belief sich im Jahr 2023 auf 96 Millionen Euro. Im Jahr 2022 waren es 89 Millionen Euro bei einem Umlagesatz von ebenfalls 35 Prozent.
Regional fiel die Steuereinnahmekraft 2023 in Thüringen sehr unterschiedlich aus. Sie betrug bei den kreisfreien Städten 1.105 Euro je Einwohner (+66 Euro). Die Steuereinnahmekraft der kreisangehörigen Gemeinden lag bei 996 Euro je Einwohner (+33 Euro).
Unter den kreisfreien Städten lag der Pro-Kopf-Wert der Steuereinnahmekraft in Jena (1.310 Euro) wiederholt am höchsten, gefolgt von Erfurt (1.233 Euro), Suhl (879 Euro), Weimar (846 Euro) und Gera (839 Euro). Die kreisfreien Städte Erfurt, Gera und Weimar konnten eine Erhöhung ihrer Steuereinnahmekraft verzeichnen.
Ein Mehrfaches des Landesdurchschnittes und das größte Einnahmeplus ihrer Pro-Kopf-Steuern gegenüber dem Vorjahr erzielten die kreisangehörigen Gemeinden Großheringen im Landkreis Weimarer Land (+4.522 Euro auf 23.941 Euro) und Hohenwarte im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (+8.813 Euro auf 10.148 Euro). Sie lagen 2023 zwar im Bereich vieler großer Städte der alten Bundesländer, konnten aber wegen ihres relativ geringen Volumens den Thüringer Durchschnitt nur gering beeinflussen.
Die stärksten Rückgänge der Steuereinnahmekraft je Einwohner gegenüber 2022 gab es in den Gemeinden Unterbreizbach im Wartburgkreis (um -5.374 Euro auf 1.456 Euro) und Lederhose im Landkreis Greiz (um -2.827 Euro auf 3.517 Euro).
Insgesamt erreichten 30 der 624 Thüringer Gemeinden bzw. 4,8 Prozent eine Steuereinnahmekraft von über 2.000 Euro je Einwohner. Eine Steuereinnahmekraft zwischen 1.000 und 2.000 Euro je Einwohner konnten 125 Gemeinden bzw. 20,0 Prozent verzeichnen. Weitere 371 Gemeinden bzw. 59,5 Prozent hatten eine Steuereinnahmekraft zwischen 500 und 1.000 Euro je Einwohner. Unter 500 Euro je Einwohner lagen 98 Gemeinden bzw. 15,7 Prozent.
Insgesamt 145 Gemeinden bzw. 23,4 Prozent lagen über dem Landesdurchschnitt von 1.023 Euro je Einwohner.
1) Die Steuereinnahmekraft ist eine rechnerische Größe zur Ermittlung landesweit vergleichbarer Werte. Dabei werden auf die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen einer Gemeinde die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze angewandt.
2) Realsteuern (auch Objekt- oder Sachsteuern genannt) sind Steuern, die auf einzelnen Vermögensgegenständen lasten. Sie werden bei denjenigen erhoben, denen die Gegenstände zuzurechnen sind. Zu den Realsteuern zählen die Grundsteuern (Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke) und die Gewerbesteuer (brutto). Das Aufkommen aus Realsteuern steht nach Art. 106 Abs. 6 GG grundsätzlich den Gemeinden zu.
3) nach der Schlussrechnung
4) Die Realsteuerhebesätze werden bei der Ermittlung der Steuereinnahmekraft als Multiplikator für den Grundbetrag angewendet; Ausschaltung der unterschiedlichen, individuellen Hebesätze.