Anträge auf Ermäßigung der Hortgebühren

Wer sein Kind im Schulhort an einer Grundschule in der Trägerschaft des Wartburgkreises anmeldet, hat grundsätzlich Hortgebühren zu bezahlen.

Diese Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung ist immer ab Schuljahresbeginn ab 1. August eines Jahres monatlich fällig.

Hortgebühren können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden. Zur Berechnung einer eventuellen Ermäßigung ab August benötigt die Schulverwaltung des Landratsamtes folgende Unterlagen:
– Einkommensteuerbescheid (EstB) vergangenen Kalenderjahres (Bsp. Schuljahr 2022/2023 – EstB von 2021)
Oder:
– Jahresverdienstbescheinigung (z.B. mit Lohnnachweis Dezember 2021 oder elektr. Lohnsteuerbescheinigung 2021)
– außerdem bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung aus dem Vorjahr
– aktueller Bescheid für ALG, ALG II, Wohngeld u. Leistungen nach dem SGB III, SGB XII, SGB VIII sowie sonstige öffentliche Sozialleistungen (vollständige Folgebescheide sind unaufgefordert umgehend nach Erhalt einzureichen)
– Nachweis über den Erhalt von Renten, BAföG, BAB
– Nachweis über den Erhalt / die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt/ Unterhaltsvorschuss, Ehegattenunterhalt)
– Nachweise für sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge (Zinsen etc.), Elterngeld, Pflegegeld, Krankengeld usw.)
– Kindergeldnachweis i.V. mit Ausbildungs-/ Schul- bzw. Studiennachweis (bei vollj. Geschwisterkindern)
– Nachweis über Kita-/ Schulhortbetreuung für Geschwisterkinder im Haushalt

Die erforderlichen Nachweise müssen bis spätestens 15. Juli 2022 im Landratsamt (Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung) oder in der zuständigen Grundschule eingereicht werden. Andernfalls erfolgt die Berechnung im Höchstsatz und eine Änderung der Gebührenhöhe kann rückwirkend nicht erfolgen.

Der Juli eines jeden Schuljahres ist im Übrigen seit 2013/14 gebührenfrei (keine Zahlung von Hortgebühren).

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