Baum und Strauchschnitt darf ausnahmsweise vom 1. bis 30. März verbrannt werden

Trockene und unbelastete pflanzliche Abfälle dürfen in der Stadt Eisenach von Samstag,
1. März bis Samstag, 31. März ausnahmsweise verbrannt werden.
Das gilt jedoch nur für Grundstücke im Außenbereich – also außerhalb der zusammenhängenden Bebauung -, und nur für solche Grundstücke, die nicht bei der regulären Grünschnittabfuhr angefahren werden.
Wer Pflanzenabfälle verbrennen will, sollte Verschiedenes beachten. So ist das Verbrennen an Sonn- und Feiertagen verboten. Es darf keine Gefahr durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit eintreten oder die Nachbarschaft belästigt werden. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger und insbesondere keine Abfälle, brennbaren Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelten Hölzer benutzt werden. Es müssen Mindestabstände eingehalten werden – zum Beispiel fünf Meter zur Grundstücksgrenze, 50 Meter zu öffentlichen Straßen, 100 Meter zu Brennstofflagern, 20 Meter zu bewachsenen, landwirtschaftlichen Flächen und 100 Meter zum Wald. Dabei sind auch die Waldbrandwarnstufen zu beachten.
Die Feuerstellen sind mit einem Schutzstreifen (z. B. Steine) zu umgeben und am Ende ausreichend zu löschen. Während des Verbrennens sind Löschmittel wie Wasser und Spaten bereit zu halten. Das Feuer ist von mindestens einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen.
Der gelagerte Baum- und Strauchschnitt ist unmittelbar vor dem Anzünden umzuschichten, um Vögel und Kleinsäuger zu schützen. Besonders Igel nutzen die Reisighaufen gern als Winterquartier. Sie brauchen mehrere Stunden, um aus dem Winterschlaf zu erwachen. Daher flüchten sie nicht, wenn der Grünschnitthaufen zu brennen beginnt.
Was im Einzelnen beim Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt zu beachten ist, kann in der Allgemeinverfügung der Stadt Eisenach dazu nachgelesen werden. Sie ist veröffentlicht auf der Internetseite der Stadt – www.eisenach.de im Bereich Aktuelles unter Bekanntmachung .

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