Bettensteuer in die nächste Runde

Am 20. November 2012 hat sich der DEHOGA Thüringen, aufgrund massiver datenschutzrechtlicher Bedenken gegen die neue Erfurter Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe, mit einem Schreiben an den Thüringer Datenschutzbeauftragten gewandt und gebeten, diese Satzung, insbesondere den Fragebogen zur Beurteilung des Grundes der Übernachtung, einer Datenschutzrechtlichen Bewertung zu unterziehen.

In seinem Antwortschreiben bestätigt Dr. Lutz Haase, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz, diese Zweifel: „Nicht zulässig ist die Durchführung der Prüfung, ob ein Betroffener der Steuerpflicht unterfällt oder nicht. Erkundigungen oder Nachforschungen durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebes beim Beherbergungsgast sind unzulässig, da dieser als „verlängerter Arm“ der steuererhebenden Stelle in Erscheinung treten würde. Die Prüfung der Steuerpflicht an sich muss daher Aufgabe der steuererhebenden Stelle bleiben. Der Beherbergungsbetrieb darf vom Steuerpflichtigen nur die Abgabe abkassieren und abführen und über diese Umstände Nachweis führen.“
„Danach ist die Erhebung und Speicherung der Daten des Arbeitgebers nach meiner Auffassung nicht von § 6 ThürKAG gedeckt.“

In Bezug auf die Städte Suhl, Eisenach und Gera führte Dr. Haase darüber hinaus aus: „In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Städte Suhl, Eisenach und Gera bislang über keine gültige Satzung zur Kulturförderabgabe verfügen, die Erhebung personenbezogener Daten zur Kulturförderabgabe rechtfertigt. Wie festgestellt wurde, erheben die dortigen Beherbergungsstätten auf Veranlassung der Kommunen personenbezogene Daten ihrer Gäste ohne rechtliche Grundlage.“

„Bis Ende 2012 soll die Erfurter Stadtverwaltung zur rechtlichen Bewertung von Dr. Lutz Haase Stellung nehmen,“ führt Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen aus. „Auf die Reaktion sind wir sehr gespannt. Unverständlicherweise haben sowohl die Stadt Erfurt als auch Eisenach, ungeachtet unserer geäußerten rechtlichen Bedenken und der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, ihre Satzungen normiert. De facto können Sie so aber nicht umgesetzt werden, da sie gegen das geltende Recht verstoßen“, so Ellinger. „Weiterhin hoffen wir natürlich auf ein Einsehen der Stadträte in den betroffenen Thüringer Kommunen auf diese Einnahmequelle zu verzichten.“

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