Brauchtumsfeuer zu Ostern in der Gemeinde Wutha-Farnroda

In der Osterzeit sind in der Gemeinde Wutha-Farnroda mehrere Brauchtumsfeuer genehmigt.

Da es gegenwärtig auch einige Nachbarschaftsstreitereien in der Gemeinde gibt, ist nicht auszuschließen, dass der ein oder andere Denunziant der Versuchung erliegt, mittels Notruf Gemeindeverwaltung einschließlich Bürgermeister, Feuerwehr oder Polizei für seine privaten Zwecke einspannen zu wollen. Die Gemeindeverwaltung sowie die Feuerwehren der Gemeinde halten sich aus privaten Streitigkeiten heraus!

Bezüglich Denunziationen wegen angeblicher oder tatsächlicher Abfallverbrennungen, insbesondere Planzenabfallverbrennungen ist darauf zu verweisen dass eine Anzeige an die zuständige Abfallbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis gestellt werden kann. Eine Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung insbesondere der Feuerwehr ist nicht gegeben. Gleiches gilt für zumutbare Belästigung durch Rauch. Hier ist auf die Zuständigkeit des Landratsamtes Wartburgkreis als zuständige Immissionsschutzbehörde hinzuweisen. Auf § 905 Abs. 1 BGB, wonach ein Grundstückseigentümer zumutbare Einwirkungen durch Rauch oder Gerüche dulden muss, ist insbesondere hinzuweisen.

Wer über den Notruf, wider besseres Wissens, ein für ihn erkennbar offensichtlich ungefährliches Lagerfeuer als Brand meldet, muss mit einer Strafanzeige wegen Notrufmissbrauch und der Berechnung der Einsatzkosten rechnen.

Dies gilt auch dann, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das Lagerfeuer nicht angemeldet war.

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