Bürgerbegehren zum Elefantenspielplatz im Thälmannviertel ist unzulässig

Die Stadtverwaltung Eisenach hat den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens zur „Erhaltung der Grünflächen im Eisenacher Thälmann-Viertel im Bereich Elefantenspielplatz“ nach Prüfung für unzulässig erachtet. Eine Initiative hatte in der Vergangenheit Unterschriften gesammelt, um den Neubau von barrierefreien Sozialwohnungen an dieser Stelle zu verhindern.

Grundlage dieser Entscheidung ist das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 ThürEBBG wurden nicht erfüllt, da das Bürgerbegehren die Verhinderung der Bebauung der Grünflächen im Thälmann-Viertel und damit die Verhinderung des geplanten Neubaus eines Wohngebäudes mit barrierefreien Wohneinheiten der Städtischen Wohnungsgesellschaft Eisenach mbH (SWG) zum Ziel hat. Dies kann jedoch nur dadurch erreicht werden, dass keine Baugenehmigung für die Errichtung der Wohnanlage durch die Stadtverwaltung gegenüber der SWG erteilt werden würde.

Das Bürgerbegehren hat also eine Baugenehmigung zum Gegenstand. Da es sich bei der Erteilung bzw. Versagung einer Baugenehmigung jedoch um eine staatliche Auftragsangelegenheit im Sinne der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handelt, stellt dies keine originäre gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe dar. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 1 ThürKO. In diesem Zusammenhang wird auch von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises gesprochen. Bürgerbegehren dürfen allerdings nach § 1 Abs. 1 ThürEBBG nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde betreffen.

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