Eigentum verpflichtet!


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Wer haftet für Bäume an Straßen oder Bebauung?

Aktuell erfahren zahlreiche Bürger durch Briefe vom Finanzamt im Zuge der Grundsteuerreform, dass sie Eigentümer von Waldflächen sind. Für viele ist diese Erkenntnis neu.

Im Zusammenhang mit den witterungsbedingten Extremereignissen der letzten Jahre, dem dadurch begünstigten Schädlingsbefall an den geschwächten Bäumen und den Folgen der aufgerissenen bzw. kahlgefallen Waldflächen sterben immer mehr Kronenteile und ganze Bäume ab. Diese rasante und anhaltende Entwicklung betrifft alle Waldbesitzer und stellt ein generelles Problem dar. An den Grenzen zu öffentlichen Verkehrswegen und an solchen zur Bebauung der Städte und Gemeinden ziehen die Absterbeerscheinungen der Bäume erhebliche Verkehrssicherheit- und Haftungsfragen nach sich. Die geschädigten bzw. trockenen Bäume verursachen zunehmend Schäden auf den Nachbargrundstücken.

Jeder Eigentümer respektive Waldbesitzer ist verpflichtet, schädliche Einwirkungen durch umstürzende Bäume bzw. herabfallende Baumteile auf den öffentlichen Verkehr und die Bebauung der Gemeinde- und Stadtbereiche zu vermeiden. Dazu wird in der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 30.10.1973 (AZ. VI ZR 115/72) ausgeführt:

Der Eigentümer ist verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist; er muss ihn auch in angemessen Zeitabständen auf Krankheitsbefall überwachen.

Unter den heutigen Umwelt- und Klimabedingungen bedarf es zumeist noch nicht einmal eines Sturmereignis, damit Äste und Bäume Schäden auf dritten Grundstücken anrichten. Der Zustand der absterbenden oder abgestorbenen Wurzeln und des Holzes reicht aus, dass diese auch ohne Wind und Starkniederschläge zu Fall kommen.

Da – wie auch die herrschende Rechtsprechung anerkennt – die Natur jedoch nicht gefahrfrei zu halten ist, werden die Verkehrssicherungspflichten durch jedoch nicht näher bestimmte Schranken, insbesondere der Zumutbarkeit, begrenzt.

Zur Gewährleistung der Sicherheit ist jeder Wald- und Baumbesitzer unter den angesprochenen Verhältnissen gut beraten, mit vorhandener Fachkenntnis selbst oder mit Hilfe von Fachpersonal eine regelmäßige Baumschau (Sichtbeobachtung vom Boden aus) an den Grenzen zu den oben genannten Straßen und bebauten Grundstücken durchzuführen, die Ergebnisse zu dokumentieren und notwendige Maßnahmen zu Beseitigung von Gefahrenquellen zu veranlassen.

Dabei sollte er sich zu allererst einmal darüber klar werden, was zu dem von ihm zu verantwortendem Eigentum zählt.

An vielen Straßen fallen absterbende oder gar tote Bäume auf. Die Eigentümer der Bäume haften hier zu 100 % im Schadfall, sofern Sie Ihre Bemühungen zur Abwehr von Gefahren nicht nachweisen können.

Mit diesen fachlichen Hinweisen möchten wir alle Waldeigentümer, aber auch die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden, welche für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verantwortlich sind, für dieses Thema sensibilisieren.

Das Thüringer Waldgesetz sieht keine Informationspflicht durch die Untere Forstbehörde über diese Gefahrenlagen vor und eröffnet auch keine Möglichkeit, ordnungsrechtliche Anordnungen zur Abstellung dieser zu treffen.