Eltern haften für ihre Kinder: Böllern erst ab 18 erlaubt

Das Silvesterfeuerwerk ist für viele Hobbypyrotechniker unverzichtbar. Ob Böller, Kanonenschläge, Raketen oder Bengalisches Feuer, in der Silvesternacht werden Jahr für Jahr unzählige Feuerwerkskörper entzündet und das oftmals auch durch Jugendliche oder gar Kinder. Was viele nicht wissen beziehungsweise in der Silvesternacht schnell vergessen, ist, dass Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 dem Sprengstoffgesetz unterliegen und nur von Personen über 18 Jahren entzündet werden dürfen. Auch der Erwerb dieser Böller ist ausschließlich Erwachsenen vorbehalten. Eltern sollten deshalb ein waches Auge auf ihre Sprösslinge werfen, im Schadenfall haften Eltern für ihre Kinder.

Oftmals endet das farbenfrohe Böllerereignis mit einem Besuch in der Unfallaufnahme. Leichtsinn beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern und unsachgemäßer Umgang führen leider immer wieder zu schweren Brandverletzungen, Knalltraumata oder irreparablen Augenverletzungen bis hin zu Wohnungs- oder Fahrzeugbränden. Gerade unter Alkoholeinfluss steigen Hemmschwelle und Unachtsamkeiten. Böller und Raketen besitzen eine nicht zu unterschätzende Sprengkraft. Sie erzeugen Temperaturen von bis zu 1000 Grad Celsius und Schalldruckpegel bis 150 Dezibel. Das entspricht der Lautstärke eines Düsenflugzeuges aus einer Entfernung von 10 Metern. Die menschliche Schmerzgrenze liegt zwischen 120 und 140 Dezibel.

Klasse-2-Feuerwerkskörper dürfen in der Regel nur am 31. Dezember von 0 Uhr und am Neujahrstag bis 24 Uhr gezündet werden. Diese müssen die Identifikationsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) tragen. Sie beginnt mit der Abkürzung «BAM-», «F2-» für Feuerwerkskörper der Klasse 2 und anschließend einer 4-stelligen Nummer. Eine Einfuhr ausländischer Feuerwerkskörper nach Deutschland ist für Privatpersonen verboten und erfüllt den Straftatbestand. Aus gutem Grund, da diese im Zweifel nicht den europäischen Prüfnormen entsprechen und durch die BAM für den deutschen Markt nicht freigegeben sind.

TÜV Thüringen empfiehlt für ein sicheres Silvesterfeuerwerk:

• Nur Feuerwerkskörper mit aufgedruckter Prüfnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kaufen. Finger weg von Böllern aus unbekannter Produktion ohne Zulassung.
• Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur Silvester und Neujahr gezündet werden, Erwerb und Verwendung nur von Personen über 18 Jahren. Ganzjährig dürfen die der Klasse 1, wie Wunderkerzen oder Knallerbsen, ab 12 Jahren benutzt werden.
• Niemals an Feuerwerkskörpern herumbasteln oder gar selber bauen, Explosionsgefahr.
• Blindgänger liegen lassen und nicht versuchen, diese erneut zu zünden.
• Ausreichend Sicherheitsabstand zum Bodenfeuerwerk einhalten.
• Knallkörper oder Raketen niemals in Richtung von Menschen, Tieren, Autos oder Hauseingängen starten oder werfen.
• Raketen nur senkrecht aus sicheren Startvorrichtungen abfeuern, etwa einer leeren Flasche im Getränkekasten.
• Beim Abbrennen von Wunderkerzen empfiehlt es sich, gut zu lüften oder sie besser gleich im Freien abzubrennen. Sie enthalten verschiedene chemische Stoffe, die für Kleinkinder oder Asthmatiker gefährlich werden können.
• Feinstaubbelastung durch Feuerwerk kann bei längerer Qualmeinwirkung gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben.
• Für die meisten Tiere ist Silvesterfeuerwerk wegen des Lärms großer Stress. Sie sollten sie deshalb nicht allein lassen.

Anzeige
Anzeige