Ende der Sommerzeit 2005

Am Sonntag, den 30. Oktober endet die Sommerzeit. Die Uhren werden um 3 Uhr morgens mitteleuropäischer Sommerzeit um eine Stunde auf 2 Uhr zurückgestellt. Wie in allen Mitgliedsstaaten der EU und in vielen Drittstaaten endet auch in Deutschland wieder die Sommerzeit am letzten Sonntag im Oktober. Beginn der Sommerzeit ist der letzte Sonntag im März 2006.

In Deutschland wurden in diesem Jahr zum 26.-sten Mal in Folge die Uhren auf Sommerzeit umgestellt. Auch die meisten anderen EU-Mitgliedstaaten haben seit den 70er Jahren die Sommerzeit nach und nach eingeführt.

Im Jahr 1998 gab die Europäische Kommission eine Studie in Auftrag, die die Auswirkungen der Sommerzeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehend zu untersuchen hatte. Im Ergebnis dieser Studie wurde die in allen EU-Mitgliedstaaten angewendete Sommerzeit von März bis Oktober fortgesetzt und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Sommerzeit ab 2002 erneut erlassen. Deutschland hat daraufhin die Sommerzeit mit der Sommerzeit-Verordnung vom 12. Juli 2001 auf unbestimmte Zeit eingeführt (BGBl. I S. 1591) und die Richtlinie umgesetzt.

Im kommenden Jahr beginnt die Sommerzeit am Sonntag, den 26. März 2006, und endet am Sonntag, den 29. Oktober 2006.

Begründung der Einführung der Sommerzeit:
Die Sommerzeit wurde 1980 in Deutschland zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit im Sommer und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten eingeführt. Der freie Personen- und Warenverkehr und das zusammenwachsende Europa sollten nicht durch eine unterschiedliche nationale Zeitbestimmung behindert werden.

In den meisten EU-Mitgliedstaaten wurde die Sommerzeit bereits in den 70er Jahren vor allem infolge der Ölkrise eingeführt. Man versprach sich Energieeinsparungen, die so jedoch nicht eintraten. Für Deutschland war dieser Grund nicht mehr maßgeblich.

Die Bundesrepublik Deutschland war bestrebt, sich der Sommerzeitregelung in der EG anzuschließen. Sie wollte keine Zeitinsel in Mitteleuropa bilden. Bereits damals ging es neben der zusätzlichen Stunde mit Tageslicht am Abend vorrangig um die Harmonisierung der Sommerzeit in Europa. Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit sollten einheitlich in der gesamten EU festgelegt werden, um gleichzeitig ein besseres Funktionieren des EU-Binnenmarktes zu bewirken.

Zurzeit liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen geschlussfolgert werden kann, dass einzelne Mitgliedstaaten die Absicht haben, die Sommerzeit abzuschaffen. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb an der Sommerzeit festhalten, sofern nicht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam die Absicht haben, die Sommerzeit abzuschaffen.

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Erläuterung der Rechtsgrundlage
Die Sommerzeit wurde durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahre 2002 (Sommerzeitverordnung – SoZV) vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) in Deutschland auf unbestimmte Zeit eingeführt.

Die Ermächtigungsgrundlage, die zum Erlass der Sommerzeitverordnung durch die Bundesregierung führte, findet sich in § 3 Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, ber. S. 1262), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322).

Mit der Einführung der Sommerzeit soll die bessere Ausnutzung der Tageshelligkeit im Sommer und die Angleichung an die Zeitzählung der benachbarten Staaten, vornehmlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, erreicht werden.

Nach § 2 Abs. 1 der Sommerzeitverordnung beginnt die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Die Uhren werden in dieser Nacht um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

Das Ende der MESZ ist jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr MESZ, vgl. § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung. Die Uhren werden um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MESZ) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MEZ) mit 2 B bezeichnet.

Die Sommerzeitverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21), die wiederum den Zweck verfolgt, das Funktionieren des EU-Binnenmarktes maßgeblich zu unterstützen.

Artikel 1 dieser Richtlinie definiert die Sommerzeit als die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird und bestimmt in den Artikeln 2 und 3, dass die Sommerzeit in jedem Mitgliedsstaat am letzten Sonntag im März beginnt und am letzten Sonntag im Oktober endet.

Jährlich werden durch das Bundesministerium des Innern für die nächsten fünf Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

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