Feuerwerkskörper: Verkauf und Verwendung beim Ordnungsamt anmelden

Wer für Silvester pyrotechnische Erzeugnisse (Feuerwerkskörper) verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor dem Verkaufsbeginn beim städtischen Ordnungsamt (Markt 2, Eisenach) anmelden. Das ist gesetzlich geregelt in Paragraf 14 des Sprengstoffgesetzes. Beim Anmelden sind mehrere Verantwortliche zu benennen.

In der Zeit vom 29. bis 31. Dezember dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie II (Chinaböller, Kanonenschläge, kleinere Feuerwerksraketen, Fontänen, Verbund- und Batteriefeuerwerke) verkauft werden – jedoch nicht an Personen unter 18 Jahren.

Das Abbrennen der Feuerwerkskörper ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar gestattet. Personen unter 18 Jahren sind hierzu nicht befugt. So ist es in den Paragraphen 22 und 23 der 1. Sprengstoffverordnung festgelegt.

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