Gefahren bei der Bearbeitung von Asbestbaustoffen beachten!

Die Gefahren im Umgang mit Asbestbaustoffen werden auch heute noch häufig unterschätzt. Wie bereits seit Jahren bekannt ist, zählt Asbest zu den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen, für welche auch bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten äußerste Vorsicht geboten ist, und bestimmte Regeln zu beachten sind. Asbesthaltige Produkte dürfen außerdem bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sterben jährlich über 1000 Menschen an den Folgen einer Asbestbedingten Krankheit. Zum größten Teil liegt es daran, dass zwischen der Schädigung und dem Ausbruch der Erkrankung mehrere Jahrzehnte liegen können.

Es gibt somit Tätigkeiten, welche beim Umgang mit Asbestbaustoffen nicht durchgeführt werden dürfen. Zu den verbotenen Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden oder sonstigen Erzeugnissen zählt vor allem der Abtrag der Oberfläche, insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren. Des Weiteren zählen zu den verbotenen Arbeiten Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen.

Es gibt allerdings zugelassene emissionsarme Bearbeitungsverfahren wie z.B.
– Bohren von Fußböden mit asbesthaltigem Estrich unter Verwendung einer speziellen Absaugvorrichtung
– Sanierung häuslicher Entwässerungsleitungen aus Asbestzement unter Einsatz des Verfahrens «TUBUS SYSTEM»
– Abstemmen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen in einem Kunststoffbeutel als Schleuse

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Eine Übersicht mit Download-Möglichkeit der zugelassenen emissionsarmen Verfahren gemäß BGI 664 (Berufsgenossenschaftliche Informationen) können auf der Internetseite des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) entnommen werden. Link: http://www.dguv.de/ifa/de/pra/asbest/index.jsp

Wenn es bei den zugelassenen, emissionsarmen Bearbeitungsverfahren zu einem Anfall von asbesthaltigen Gegenständen und Materialien kommt, dürfen diese nur einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung zugeführt werden. Die Weiterverarbeitung und Wiederverwendung sind generell nicht erlaubt.

Werden die Bearbeitungsverbote nicht beachtet, kann dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Weitere Informationen zu Asbest sind auf den Internet-Seiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, Mitteilung 23, zu finden.
Link: http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/

Die Untere Chemikaliensicherheitsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen steht unter der Tel.-Nr. 03695/61-6753 (Herr Abel) gern beratend zur Verfügung.

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