Herbstlaub gründlich beseitigen: Feste Regeln für Grundstückseigentümer und Mieter

Bunte Blätter im Herbst, farbenfrohe Wälder – für viele Menschen ist das die schönste Jahreszeit. Auf der anderen Seite stehen mit Laub bedeckte, rutschige Gehwege und verstopfte Straßenabläufe. Hier gilt ganz klar: Der Grundstückseigentümer, dem die Straßenreinigung obliegt, muss sich auch um das Beseitigen von Laub kümmern. Damit wird zugleich die Rutschgefahr durch nasses Laub auf Straßen und Gehwegen beseitigt, die bei möglichen Unfällen eventuell zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Laub vom eigenen Baum, dem des Nachbarn oder einem Baum am Straßenrand stammt. In einer Vielzahl von Gerichtsurteilen ist klargestellt worden, dass Grundstückseigentümer mit dem nur zeitlich begrenzt notwendigen Beseitigen von Laub nicht überfordert sind.

Sofern die Reinigungspflicht auf die Mieter übertragen wurde, sind diese für die Laubbeseitigung zuständig. Bei Straßen mit einseitigen Gehwegen sind in diesem Jahr die Eigentümer der an der Gehwegseite liegenden Grundstücke zur Reinigung verpflichtet.

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Auch Straßenabläufe frei halten
Neben dem Gehweg sind auch die Straßenrinnen und -abläufe zu reinigen. Gerade hier verhindert liegengebliebenes Laub bei Niederschlägen oft das Abfließen des Wassers, so dass der Eindruck entsteht, der Gully wäre verstopft. Oftmals ist dies aber gar nicht der Fall und die Gullyreinigung wurde unnötigerweise beauftragt.

Wenn Anlieger regelmäßig reinigen, haben wir nicht nur ein saubereres Stadtbild, sondern entlasten auch den städtischen Haushalt, weil dadurch weniger Reinigungskosten anfallen, sagt Oberbürgermeisterin Katja Wolf.

Geh- und Radwege, zum Beispiel entlang der Hörsel zwischen Automobilmuseum und Stolzestraße, sind ebenfalls von der Reinigungspflicht betroffen – genauso wie Treppen und Verbindungswege sowie die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, sofern nicht maschinell gekehrt wird. Ebenfalls zur Anliegerpflicht gehört das regelmäßige Säubern von Böschungen, Stützmauern, Rasenflächen oder sonstigen Bepflanzungen sowie der Parkbuchten im Zuge des Gehweges. Neben Laub sind auch Unkraut und andere Verunreinigungen (Zigarettenkippen, Tierkot, Glas, Papier u.a.) zu beseitigen. Die Straßenreinigungssatzung ist im Internet unter www.eisenach.de Rubrik Bürgerservice/Ortsrecht nachzulesen. Das Ordnungsamt wird in nächster Zeit verstärkte Kontrollen durchführen.

Eckpunkte aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach:
1) Die Reinigungspflicht erstreckt gemäß § 2 Abs. 2 sich auf:
– die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren,
– Verbindungswege und Treppen zu und zwischen öffentlichen Straßen,
– die Parkplätze,
– die Straßenrinnen und Einflußöffnungen Straßenkanäle,
– die Gehwege, Geh- und Radwege und Schrammborde,
– Böschungen, Stützmauern, Randstreifen und Rasenstücke,
– die Überwege.
2) Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 4 die allgemeine Straßenreinigung und den Winterdienst
3) Die zu reinigenden Flächen werden in § 6 wie folgt beschreiben – zu reinigen sind:
– die Fläche vom Grundstück bis zur Mitte der Straße
– bei Plätzen außer Gehweg und Straßenrinne ein 4 Meter breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte
– die gesamte Fahrbahnbreite, wenn die Straße vor dem Grundstück durch Mittelstreifen o. ä. getrennt ist

Die Straßenreinigungssatzung kann auf der Internetseite www.eisenach.de im Bereich Bürgerservice unter „Ortsrecht“ (Nr. 60.10) nachgelesen werden.

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