Neue Pflichten für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Wer mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen betreibt, muss in diesem Jahr eine ganze Reihe von neuen Pflichten beachten. Geregelt sind diese in der 44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (44. BImSchV), die seit vorigem Jahr gilt. Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Eisenach erinnert deshalb auf diesem Weg alle Anlagenbetreiber, genau zu prüfen, ob und welche neuen Pflichten sie erfüllen müssen. Dazu gehören beispielsweise das Anzeigen der Anlagen, Mess- und Nachweisprotokolle, besondere Aufbewahrungspflichten und anderes mehr.

Die neue Verordnung erfasst Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) zwischen 1 und 50 Megawatt (MW) und auch kleinere Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Feuerungsanlagen erzeugen Strom und Wärme durch Verbrennungsprozesse. Der Begriff umfasst verschiedene Anlagen: von der häuslichen Heizung über Industriefeuerungen zur Dampf- und Wärmeerzeugung bis hin zu großen Kraftwerksfeuerungen. Gasturbinenanlagen sind Kraftwerke zur Stromerzeugung, die mit Erdölprodukten oder mit Brenngasen wie beispielsweise Erdgas betrieben werden. Verbrennungsmotoranlagen (Motoranlagen und Blockheizkraftwerke) erzeugen durch die Verbrennung von Gas oder Öl Wärme und Strom oder treiben Maschinen an.

Vorhandene Anlagen (Bestandsanlagen) müssen die Betreiber bis zum 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde anzeigen. Will jemand eine neue Anlage in Betrieb nehmen, muss er darüber zuvor die untere Immissionsschutzbehörde informieren. Ausgenommen sind Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 1 MW, wenn diese Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind. Darüber hinaus ist grundsätzlich jede emissionsrelevante Änderung (vorher) sowie unverzüglich jeder Betreiber-Wechsel und jede endgültige Stilllegung anzuzeigen; spätestens jedoch innerhalb eines Monats.

Für diese Anzeigen sind bitte Formblätter auszufüllen und an die Stadtverwaltung Eisenach, Bau- und Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 22, 99817 Eisenach zu senden beziehungsweise per E-Mail an umwelt@eisenach.de zu übermitteln. Das Formblatt ist auf der Homepage der Stadt www.eisenach.de in der Rubrik „Rathaus“ unter „Ämter“ – Bau- und Umweltamt bei der „Abteilung Umwelt“ zu finden. Der Eingang der Anzeige wird per E-Mail bestätigt.

Die neue Verordnung verpflichtet außerdem die Betreiber, regelmäßig im Abgas der Anlagen Messungen durchzuführen. die Abgaswerte der Anlagen gemessen und auf bestimmte Inhaltsstoffe und deren Konzentration geprüft werden müssen. So gelten je nach Art des verwendeten Brennstoffes und der Gesamtleistung der Anlage unterschiedliche Abgas-Grenzwerte. Das Einhalten der vorgeschriebenen Werte ist mittels Einzelmessungen und teilweise mittels kontinuierlicher Erfassung nachzuweisen. Diese Nachweispflicht beginnt für einen Teil der bestehenden Anlagen bereits vor dem 20. Juni 2020 (siehe § 31 der 44. BImSchV). Die erforderlichen Messberichte sind nach den Messungen der Immissionsschutzbehörde unverzüglich vorzulegen.

Aus allen übermittelten Daten ist in der Verwaltung ein Anlagenregister zu erstellen, welches der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und stetig aktualisiert wird. Weitere Auskünfte erteilt die Untere Immissionsschutzbehörde: Stadtverwaltung Eisenach, Bau- und Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 2, 99817 Eisenach, Tel.: 03691 / 670 629 (Sekretariat), E-Mail: umwelt@eisenach.de