Neue Regelungen für Himmelslaternen und Drohnen

Himmelslaternen sind auf vielen Festen und Veranstaltungen beliebt.
Sie steigen mithilfe einer offenen Flamme hunderte Meter in den Nachthimmel. Die Gefahren sind offensichtlich: In vielen Teilen Deutschlands gab es Brandunfälle, in manchen Fällen sogar mit Todesopfern. Einige Bundesländer haben deshalb aus Gründen des Brandschutzes ein völliges Startverbot erteilt. Auch für den Luftverkehr sind Himmelslaternen in höchstem Maße gefährlich. Aufgrund ihrer Größe und ihres hellen Leuchteffekts können sie Piloten irritieren und zum Sicherheitsrisiko für Flugzeuge werden.

Mit Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, die am 28.1.2010 in Kraft treten, wird der Aufstieg von Himmelslaternen nun bundesweit in der unmittelbaren Umgebung von Flugplätzen und Flughäfen (in einem Umkreis von 1,5 Kilometern ab Begrenzung) generell verboten. Darüber hinaus gilt: Wo Laternen in den von der Flugsicherung kontrollierten Luftraum gelangen können, ist eine Erlaubnis (Flugverkehrs-Kontrollfreigabe) von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (zuständige Flugverkehrskontrollstelle) nötig.
Landesrechtliche Vorgaben bleiben von dieser Regelung unberührt und sind weiter gültig.

Ramsauer: „Fliegende Papiertüten sind keine Luftfahrzeuge. Der Party-Spaß kann schnell in einer Katastrophe enden. Was festlich und romantisch aussieht, ist brandgefährlich und kann für den Luftverkehr zur großen Gefahr werden. Mit dem Verbot rund um unsere Flughäfen schützen wir nun Piloten, Fluggäste und die Menschen am Boden. Insgesamt heißt das: mehr Sicherheit im Luftverkehr.“

Neue Regelungen gelten auch für unbemannte, zivile Luftfahrzeuge (Drohnen). Sie bieten neue technische Nutzungs- und Anwendungsmöglichkeiten, z.B. zur Beobachtung beim Bau von Pipelines oder in der Forst- und Landwirtschaft, und werden zur Zeit verstärkt erprobt. Nach jetzigem Entwicklungsstand ist ihr Betrieb aber eine potentielle Gefahr für andere Luftfahrzeuge. Vor diesem Hintergrund wird der Aufstieg und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen über 25 Kilogramm oder außerhalb der Sichtweite des Steuerers grundsätzlich verboten. Sie können allenfalls in eigens für sie reservierten Lufträumen oder auf bestimmten Landeplätzen fliegen, also dort, wo keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Im Übrigen wird für den Aufstieg dieser Geräte eine generelle Erlaubnispflicht eingeführt.

Ramsauer: „Mit Drohnen darf es keine Experimente zu Lasten der Sicherheit geben. Ihr Betrieb wirft noch zu viele Fragen auf. Erst wenn sichergestellt ist, dass kein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr und für die Bevölkerung besteht, können wir liberalere Regelungen prüfen und Drohnen gleichberechtigt zum Luftverkehr zulassen. Grundsätzlich müssen hierfür national und international möglichst rasch technische und betriebliche Standards entwickelt werden. Hier ist vor allem auch die Herstellerindustrie gefordert.“

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