Notbetreuung von Kindergarten- und Schulkindern: Personenkreis erweitert

Das Land Thüringen hat den Personenkreis, für deren Kinder eine Notbetreuung in Schule/Kita infrage kommt, erweitert. Wir veröffentlichen nachfolgend den gesamten Text:

Unterschieden wird dabei in zwei Gruppen:

Gruppe A: generell berechtigte Eltern

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Bei dieser Gruppe wird kein Nachweis verlangt, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend im Betrieb gebraucht wird.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und damit zu Gruppe A gehören auch Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten).

Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.). Auch Psychotherapeuten sind erfasst.

Für Gruppe A reicht, um die betreffenden Kinder in die Notbetreuung geben zu können, eine glaubhafte Darlegung, dass BEIDE Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

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Gruppe B: Zulassung im Einzelfall

Die Notbetreuung wird im Einzelfall gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass BEIDE Eltern in einem Betrieb der folgenden kritischen Infrastruktur arbeiten:
– Wasserversorgung,
– Energieversorgung (Strom, Gas),
– Entsorgungswirtschaft
– Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur)
– Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
– Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik)
– Betriebe mit größeren Tierbeständen
– Reinigungspersonal
– Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal gehören. Grundsätzlich geht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

Für die Gruppe B werden für die Aufnahme in die Notbetreuung Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person ihren Dienst verrichten kann mit stichwortartiger Begründung.

Nachzulesen hier: https://bildung.thueringen.de/

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