Notzeit für Wildtiere im Wartburgkreis

Die untere Jagdbehörde des Wartburgkreises erklärt hiermit die Notzeit für Wildtiere im Wartburgkreis und dem Bereich der kreisfreien Stadt Eisenach gemäß § 12 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes.
Die Jagdausübungsberechtigten werden auf die jagdrechtlichen Bestimmungen zur Winterfütterung hingewiesen.
Zur Fütterung von Wildtieren sind ausschließlich die Jagdausübungsberechtigten der jeweiligen Jagdreviere befugt und verpflichtet. Beunruhigungen des Wildes in deren Einständen und an Fütterungen sind zu vermeiden.