Örtlicher Brandschutz aufgrund Trockenheit [Update]

Update 29.4.2019: Aufgrund der Regenfälle vom vergangenen Wochenende widerrufe ich zunächst die Allgemeinverfügung zum Brandschutz in der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 24. April 2019. Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass das Anlegen von Lager- und ähnliche offenen Feuern im Freien grundsätzlich einer gemeindlichen Ausnahmegenehmigung nach den §§ 17 und 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren (OBV Gefahrenabwehr) in der Gemeinde Wutha-Farnroda in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2018 bedarf.

Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda, Torsten Gieß Bürgermeister

Allgemeinverfügung zum Brandschutz in der Gemeinde Wutha-Farnroda

Aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit sowie der langfristig prognostizierten fortdauernden trockenen Wetterperiode verfüge ich aus Gründen des örtlichen Brandschutzes Folgendes:

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1. Bis auf Widerruf ist innerhalb des Gemeindegebietes Wutha-Farnroda einschließlich ihrer Ortsteile Mosbach, Schönau a.d.H. und Kahlenberg außerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich jeder Umgang mit offenem Feuer untersagt. Dies gilt insbesondere auch für das Braten auf offenem Feuer oder auf Holzkohleglut (Grillen) und das Rauchen. Das Wegwerfen von Zigarettenresten aus fahrenden Autos wird ebenfalls als Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung angesehen.

2. Innerhalb der geschlossenen Ortslage bleibt das Grillen auf dem eigenen eingefriedeten Grundstück weiterhin erlaubt. Beim Grillen darf das Feuer zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt bleiben. Funkenflug ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Während und nach dem Grillen ist die Umgebung auf Glutnester und mögliche Entstehungsbrände zu untersuchen. Löschmittel (Eimer Wasser, angeschlossener Gartenschlauch und/oder Feuerlöscher) sind bereitzuhalten.

3. Die Genehmigungspflicht offener Feuer nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Wutha-Farnroda bleibt unberührt. Die Gemeindeverwaltung wird unter der Voraussetzung der Zustimmung des örtlich zuständigen Wehrführers sowie des Ortsbrandmeisters offene Feuer bis zu einer Entspannung der Wetterlage nur in äußersten Ausnahmefällen genehmigen. Diese Genehmigungen können an Bedingungen geknüpft werden oder mit Auflagen versehen werden. Größere Lagerfeuer werden bis auf Weiteres nur unter der Auflage einer kostenpflichtigen Stellung einer Brandsicherheitswache durch die Gemeindefeuerwehr genehmigt.

Wutha-Farnroda, den 24. April 2019
Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda

Torsten Gieß
Bürgermeister