Ostdeutsche Städte appellieren an den Bund: Gesetzliche Klarstellung zur Sozialhilfe für EU-Bürger dringend nötig

Oberbürgermeister-Konferenz des Deutschen Städtetages in Gotha

Die ostdeutschen Städte appellieren an den Bund, schnellstmöglich eine Gesetzes­änderung auf den Weg zu bringen, die klarstellt, dass erwerbsfähige EU-Bürger keine Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen können. Das erklärte der Deutsche Städtetag heute nach einer Konferenz der Oberbürgermeister der Städte in den neuen Ländern in Gotha.

Es ist ein gutes Signal, dass die Bundesregierung bereits eine Gesetzes­änderung angekündigt hat, nachdem Urteile des Bundessozialgerichts zur Sozial­hilfe für EU-Bürger auf erheblichen Widerspruch gestoßen sind. Erwerbsfähige EU-Bürger, die in Deutschland erstmals Arbeit suchen, sind vom Gesetzgeber bewusst von Sozialleistungen im Hartz IV-System ausgeschlossen worden. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung wiederholt als rechtmäßig bestätigt. Deshalb verstehen die Städte nicht, dass nach Meinung des Bundessozialgerichts stattdessen die Sozialhilfe nun ähnliche Leistungen übernehmen soll, sagte Helmut Dedy, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2015, das EU-Bürgern nach einem Aufenthalt ab sechs Monaten in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe zuspricht, herrscht in der kommunalen Praxis Unsicherheit, wie mit diesen Anträgen auf Sozialhilfe umzugehen sei.

Wir brauchen eine Klarstellung. Denn hier wird durch Rechtsprechung ein Anspruch auf Leistungen festgelegt, der politisch nicht gewollt ist und über den nur der Gesetzgeber entscheiden kann. Die Städte warnen davor, zusätzliche Anreize für Zuwanderinnen und Zuwanderer aus anderen euro­päischen Mitgliedsstaaten zu schaffen. Angesichts der vielfältigen Heraus­forderungen der Städte in der derzeitigen Flüchtlingssituation würde es zudem die Integrationsmöglichkeiten, aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte zusätzlich belasten, wenn die Auslegung des Bundessozialgerichts nicht korrigiert wird, so Dedy.

Außerdem sei die kommunale Sozialhilfe seit mehreren Jahren so konzipiert, dass sie anders als das Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) für Menschen gilt, die nicht erwerbsfähig sind.

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