Regelungen zum Osterfest wegen Corona-Pandemie

Ostern wird in diesem Jahr nicht sein, wie wir das gewohnt sind, bedauert Landrat Reinhard Krebs.

Aktuell ist jeder angehalten, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen, außer zu den Angehörigen des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Im Wartburgkreis gilt laut Allgemeinverfügung, dass auch Zusammenkünfte im privaten Bereich verboten sind. Hier gilt, dass nur eine Person zu Besuch kommen kann. Diese darf jedoch von Personen, die in ihrem Haushalt leben, zum Beispiel von ihren Kindern oder dem Lebensgefährten, begleitet werden.
In der praktischen Umsetzung hieße das:

1. Beispiel: Ein Ehepaar mit Kind könnte Besuch von einer befreundeten Familie nebst deren Kindern erhalten, jedoch nicht von zwei oder drei Freunden aus verschiedenen Haushalten.
2. Beispiel: Ein Ehepaar könnte ein privates Osterfeuer in einer Feuerschale mit der oben beschriebenen Gästezahl im Garten machen, öffentliche Osterfeuer aller Art sind jedoch – wie alle anderen Zusammenkünfte – nicht gestattet.

Ähnliches gilt auch für den Osterspaziergang: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn zusammenlebende Personen im Wald spazieren gehen. Aber was nicht geht, ist, dass man sich dort trifft und mehrere Familien diesen Osterspaziergang gemeinsam machen.

Gerade zu Ostern verlangen diese Einschränkungen uns einiges ab: Menschen die wir lieben und die wir sonst zu diesem Anlass getroffen haben, müssen zu ihrem eigenen Schutz isoliert bleiben, Kirchen können nicht besucht werden und Osterfeuer finden maximal noch im eigenen Garten im Familienkreise statt. Wir müssen jetzt tapfer durchhalten und darauf hoffen, dass die Krise baldmöglich überwunden ist und wir uns dann wieder mit unseren Familien und Freunden treffen können – dann feiern wir alle gemeinsam Auferstehung im Sinne von Ostern und darüber hinaus, sagt Landrat Reinhard Krebs.

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