Reinigungspflicht für Gehwege und Straßenabschnitte – Regelungen zur Gehwegreinigung

Bildquelle: Werbeagentur Frank Bode GmbH
Im Rahmen der städtischen Satzung zur Reinigung öffentlicher Straßen weist die Stadt auf die Reinigungspflichten für Gehwege hin. Es wird darum gebeten, die folgenden Regelungen zu beachten, die die Sauberkeit und Sicherheit der Straßen und Wege gewährleisten.
- Gehwege auf nur einer Straßenseite: Bei Straßen, die lediglich einen Gehweg auf einer Straßenseite besitzen, sind die Reinigungspflichten geteilt. Sowohl die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf der Seite mit dem Gehweg als auch die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite sind verpflichtet, den Gehweg zu reinigen.
In Jahren mit gerader Endziffer (beispielsweise 2024, 2026) obliegt die Reinigung den Eigentümern der Grundstücke auf der Gehwegseite.
In Jahren mit ungerader Endziffer (beispielsweise 2025, 2027) müssen die Eigentümer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite den Gehweg säubern.
- Eckgrundstücke an Einmündungen: Mündet eine Straße mit einseitigem Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite in eine andere Straße, so sind auch die Eigentümer der Eckgrundstücke verpflichtet, den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite zu reinigen. Dies gilt für den Bereich des Gehweges, der sich bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße erstreckt.
- Fehlende oder nicht gekennzeichnete Gehwege: Bei Straßen, in denen kein Gehweg vorhanden oder als solcher deutlich erkennbar ist, müssen die Grundstückseigentümer einen Streifen von 1,5 Metern Breite entlang ihrer Grundstücksgrenze reinigen.
Die zu reinigende Gehwegfläche richtet sich nach den Vorgaben in der Satzung.
Eine ordnungsgemäße Reinigung trägt nicht nur zur Verschönerung des Stadtbildes bei, sondern sorgt auch für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden, besonders in der kalten Jahreszeit.
Sollten Fragen oder Unsicherheiten zu den Reinigungspflichten bestehen, steht der Fachdienst Ordnungsrecht gern zur Verfügung.