Silvester Feuerwerkskörper: Verkauf und Verwendung beim Ordnungsamt anmelden

Bildquelle: Werbeagentur Frank Bode | www.werbe-bo.de

Wer für Silvester Feuerwerkskörper (pyrotechnische Erzeugnisse) verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor dem Verkaufsbeginn beim Fachgebiet Gewerbe und allgemeines Ordnungsrecht (Markt 22, Eisenach) anmelden. Das ist gesetzlich geregelt in Paragraf 14 des Sprengstoffgesetzes. Bei der Anmeldung sind die verantwortlichen Personen zu benennen.

Am 29., 30. und 31. Dezember dürfen gemäß § 22 der 1. Sprengstoffverordnung in diesem Jahr Feuerwerkskörper der Kategorie II (Chinaböller, Kanonenschläge, kleinere Feuerwerksraketen, Fontänen, Verbund- und Batteriefeuerwerke) verkauft werden – jedoch nicht an Personen unter 18 Jahren.

Das Abbrennen der Feuerwerkskörper ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar gestattet. Personen unter 18 Jahren sind hierzu nicht befugt. So ist es in Paragraph 23 der 1. Sprengstoffverordnung festgelegt.

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